Eine neue Schirm-GVO für alle

Autor / Redakteur: Prof. Dr. F. Christian Genzow / Joachim von Maltzan

Die EU-Kommission plant den Kfz-Handel zukunftig unter die Schirm-GVO zu stellen. Die Schirm-GVO kann aber nur unzureichend das Kfz-Gewerbe schützen.

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Am 9. April platzte die Bombe: Nach einer ersten Einschätzung spricht vieles dafür, dass die EU-Kommission es ablehnt, nach der im Mai 2010 auslaufenden Automobil-GVO eine neue branchenspezifische GVO für das Kfz-Gewerbe zu erlassen oder die bisherige zu verlängern. Die Kfz-Branche würde damit ebenso unter die Schirm-GVO fallen wie alle anderen Branchen. Nicht zu Unrecht wird die Umsetzung dieser Absicht von vielen als katastrophal für den Kfz-Handel angesehen. Andere hingegen meinen, das könne ja nicht so schlimm sein, weil doch alle anderen Branchen mit der Schirm-GVO seit vielen Jahren leben.

Aber keiner weiß so richtig, was die Schirm-GVO überhaupt ist.

Die Vertikal-VO (EG) Nr. 2790/1999 vom 22.12.1999 regelt Wettbewerbsgrundsätze beim Vertrieb jeglicher Produkte (Ausnahme: Kfz). Weil sie sich wie ein Schirm über alle Produkte und nahezu alle Vertriebssysteme spannt, wird sie auch „Schirm-GVO“ genannt.

Die Knackpunkte

Der wesentliche hier interessierende Inhalt der Schirm-GVO ist folgender:

1. Es darf dem Händler keine Beschränkung auferlegt werden, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine „schwarze Klausel“; ein Verstoß dagegen führt zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags.

2. Beschränkungen des Gebiets- oder des Kundenkreises sind nur hinsichtlich des aktiven Verkaufs zulässig; die Bedienung von so genannten Komm-Kunden darf aber nicht untersagt werden. Untersagt werden darf jedoch der Verkauf an nicht zugelassene Händler bzw. an nicht autorisierte Wiederverkäufer.

3. Eine weitere Todsünde (schwarze Klausel) ist die Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb eines selektiven Vertriebssystems. Ein Händler darf nicht verpflichtet werden, nur beim Hersteller zu kaufen; er muss die Möglichkeit haben, bei allen Partnern der Vertriebsorganisation die Vertragsprodukte zu erwerben.

4. Die Vereinbarung eines (unmittelbaren oder mittelbaren) Wettbewerbsverbots ist zulässig, aber nicht länger als fünf Jahre.

5. Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist für maximal ein Jahr möglich.

Fehlende Regelungen

Aus diesem hier interessierenden Kerninhalt der Verordnung wird deutlich, dass sie mit der Automobil-GVO nicht vergleichbar ist. Regelungen über Jahreszielsetzungen fehlen genauso wie Kündigungsregeln. Die Regeln in der Automobil-GVO, die neben dem Verbraucherschutz auch einen Händlerschutz bezwecken, existieren nicht in der Schirm-GVO. Die Verordnung beschränkt sich auf ein Mindestmaß an Wettbewerbsregeln, die einem Lieferanten bzw. Hersteller weit größere Regelungsmöglichkeiten (zu seinen Gunsten und zu Lasten des Handels) geben als die Automobil-GVO. Der Umstand, dass in vielen Branchen die Vertriebsverträge ausgewogener sind, wird dabei dem Automobilhandel nicht behilflich sein: Denn in vielen anderen Branchen sind die wirtschaftlichen Machtverhältnisse grundlegend anders als in der Automobilbranche. So lassen sich beispielsweise in vielen Branchen Wettbewerbsverbote nicht mehr durchsetzen. Ein Beispiel: Kein Händler weißer Ware (Waschmaschinen, Spülmaschinen etc.) kann heute von dem Vertrieb nur einer einzigen Marke existieren; ein Wettbewerbsverbot ist daher kein Thema.

Andere Branchen

Der Baumaschinen- oder Landmaschinenhandel ist am ehesten mit dem Marken-Automobilhandel vergleichbar. Aber auch sie haben einen grundlegenden Unterschied zur Automobilbranche: Die Anzahl der Händler ist viel geringer, sie macht vielleicht zehn Prozent der Händleranzahl in der Automobilbranche aus. Und deswegen sind die Markt- und Machtverhältnisse deutlich unterschiedlich, zumal sich dort der Handel in den vergangenen zehn Jahren immer mehr auf wenige große Gruppen konzentriert hat, sodass sich die Abhängigkeit zwischen Hersteller und Handel sogar umkehrt.

Zu wenig Schutz

Die Schirm-GVO als einzige Grundlage für Vertriebshändlerverträge in der Automobilbranche stellt somit in keiner Weise einen hinreichenden Schutz des Handels dar, den dieser allerdings dringender denn je benötigt. Anders ist die Situation im Werkstattbereich: Hier bin ich der Auffassung, dass auch die Schirm-GVO nicht den Anspruch auf Abschluss eines Werkstattvertrags ausschließt, wenn die vom Hersteller vorausgesetzten Standards erfüllt werden.

Allerdings: Auch die Schirm-GVO läuft Ende Mai 2010 aus. Was danach kommt, ist noch völlig offen. Bleibt die Kommission bei ihrer Argumentation, ist eher mit einer Reduzierung des Regelungsumfangs zu rechnen als mit einer Verbesserung. Schon seit letztem Jahr geben die Äußerungen aus Brüssel keinen Anlass zu der Vermutung, dass der EU-Kommission der Händlerschutz am Herzen liegt: Dies sei nicht Aufgabe einer Wettbewerbsbehörde, sondern eine zivilrechtliche Frage, die eine Wettbewerbsbehörde nicht regeln dürfe.

Fazit: Wenn sich nicht bald in Brüssel eine deutliche Umkehr von dieser ersten Stellungnahme zeigt, ist der gesamte Handel aufgerufen, selbst Initiative zu ergreifen, damit Schutzmechanismen erhalten bleiben. Und dafür ist der vom ZDK initiierte 1. Fabrikatshändlerkongress im Oktober 2008 die richtige Plattform – aber die Zeit läuft.

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