Eine Werkstatt braucht keinen Anwalt
Eine Reparaturwerkstatt kann Anwaltskosten nicht von der gegnerischen Versicherung verlangen, wenn kein Anlass für die Beauftragung des Anwalts bestanden hat.
Eine Reparaturwerkstatt, die einen Anwalt mit der Beitreibung der durch den Geschädigten an sie abgetretenen Ansprüche aus einem Unfall beauftragt, kann die Anwaltskosten nicht von der gegnerischen KH-Versicherung verlangen, wenn kein Anlass für die Beauftragung des Anwalts bestanden hat. Das hat jetzt das AG Kerpen entschieden (Urteil vom 04. März 2010, AZ: 104 C 94/09).
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, auf Kosten der gegnerischen Versicherung einen Anwalt mit der Verfolgung seiner Ansprüche zu beauftragen. Die Anwaltskosten werden von den Gerichten als Kosten angesehen, die zu einer „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung“ notwendig sind, weil sich ein Geschädigter im Allgemeinen mit der Materie des Schadenrechts nicht auskennt. Eine Auseinandersetzung damit ist ihm im Allgemeinen nicht zuzumuten. Von dem Recht, auf fremde Kosten einen Anwalt zu beauftragen werden auch dann keine Ausnahmen gemacht, wenn es sich bei dem Geschädigten zufälligerweise um einen Experten handeln würde, etwa den Mitarbeiter der Schadenabteilung einer Versicherung.
Deshalb erstaunt das vorliegende Urteil des Amtsgerichts Kerpen ein wenig. Hintergrund des Urteils ist die Tatsache, dass es insbesondere mit dem seit Mitte 2008 in Kraft befindlichen Rechtsdienstleistungsgesetz den Kfz-Reparaturbetrieben erleichtert wurde, sich Ansprüche eines Geschädigten aus einem Verkehrsunfall abtreten zu lassen und diese in eigenem Namen geltend zu machen. Dabei geht es vor allem um die Kosten für eine Reparatur des Unfallfahrzeugs in der eigenen Werkstatt und für die Vermietung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer der Reparatur.
Die Frage ist hier, ob mit dem zulässigen Übergang der Ansprüche auf das Autohaus auch der Anspruch auf einen Anwalt übergeht. Der Amtsrichter aus Kerpen äußert sehr deutlich seine Ansicht, dass das Recht auf einen Anwalt aus seiner Sicht eine Art Sonderrecht des Geschädigten ist, das nicht ohne weiteres auf ein Autohaus übertragen werden kann. In einem Autohaus kenne man sich mit Unfällen aus. Hier müsse zumindest dann nicht sofort ein teurer Anwalt eingeschaltet werden, wenn durch das Autohaus noch nicht ein einziges Mal versucht wurde, den Anspruch gegen die Versicherung selbst durchzusetzen.
Aus der Urteilsbegründung:
… Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Schadensersatzanspruch zunächst dem Geschädigten selbst zusteht. Geschädigter war hier aber – unstreitig – nicht die Klägerin, sondern ein Kunde der Klägerin, Herr …. Zu dem ersatzfähigen Schaden (bei Herrn …) gehörte dabei auch, dass sich der Geschädigte einer anwaltlichen Vertretung hätte bedienen können. Dies folgt aus dem Umstand, dass es einem Geschädigten regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die Schadensabwicklung persönlich durchzuführen.
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass ihr dieser Anspruch (neben den anderen Ansprüchen) abgetretenen worden wäre. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen. Denn ungeachtet der Frage, ob dieser Anspruch überhaupt selbstständig abgetreten werden kann oder es gar kraft Gesetzes als „Nebenrecht“ auf die Klägerin übergegangen sein könnte, vgl. § 401 BGB, steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten zu. Während nämlich für den Geschädigten die Inanspruchnahme eines anwaltlichen Beistandes erforderlich gewesen sein mag, trifft dies für die Klägerin keineswegs zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin hier nur spezielle Ansprüche von dem Geschädigten hat abtreten lassen. Alle dabei von der Abtretung erfassten Ansprüche (wie der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, der merkantilen Wertminderung und der Mietwagenkosten) fallen aber geradezu in das Spezialgebiet der Klägerin als einem Autohaus mit Reparaturwerkstatt. Es war der Klägerin daher ohne weiteres zuzumuten, dass sie ihre Ansprüche zunächst einmal selbst zusammenstellt und diese unmittelbar gegenüber der Beklagten geltend macht. Weshalb die Klägerin hier nicht so verfahren ist, bleibt vollkommen unerfindlich. So hat die Klägerin offenbar die von ihr errechneten Ansprüche (bestehend aus Reparaturkosten, Mietwagenkosten und der Kostenpauschale) an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, die sodann mit Schriftsatz vom 14.01.2009 an die Beklagte herangetreten sind (vgl. hier Bl. 6 GA).
Dieses Vorgehen kommt nun aber einer „Anwalts-Alimentation“ (man kann auch sagen: Beutelschneiderei) gleich: es ist nämlich überhaupt kein Grund ersichtlich, weshalb die Klägerin diesen Weg gewählt hat, anstatt ihre Forderungen zunächst unmittelbar der Beklagten zu präsentieren. Aus Sicht des Gerichts kann der einzige Grund für dieses Vorgehen nur darin bestehen, den Klägervertretern für ein nettes Mandat ein gutes Honorar zuzuschustern (für das Schreiben vom 14.01.2009, in welchem nur ein paar Daten zu dem Unfallereignis, der Abtretung und den entstandenen Schäden enthalten sind, werden dann satte Gebühren in Höhe von 510,50 €, der Klageforderung, geltend gemacht). Hier wäre es der Klägerin aber ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich anwaltlicher Hilfe frühestens dann zu bedienen, wenn sich die Beklagte einem zügigen Schadenausgleich geweigert hätte. Auf diesen Versuch hat es die Klägerin freilich erst gar nicht ankommen lassen. …
(ID:346602)