Eingeschränkte Abrechnung auf Neuwertbasis
Erleidet ein Fahrzeughalter unverschuldet einen Unfall mit seinem neuwertigen Fahrzeug, kann er den Schaden auf Neuwertbasis abrechnen. Allerdings nur, wenn er tatsächlich einen Neuwagen kauft.
Ein geschädigter Autofahrer, dessen neu gekaufter Pkw bei einem Unfall erheblich beschädigt wurde, kann den entstandenen Schaden nur unter bestimmten Umständen auf Neuwagenbasis abrechnen. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: VI ZR 110/08) ist dies nur möglich, wenn er tatsächlich ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.
Die Entscheidung des BGH ist von grundlegender Bedeutung für die Neuwagenabrechnung beim Haftpflichtschadenfall, nachdem der BGH hier seit längerer Zeit sämtliche Voraussetzungen hierfür nochmals ausführt:
- Fahrleistung grundsätzlich nicht mehr als 1.000 Kilometer
- Grundsätzlich keine längere Zulassung bzw. Nutzung als 1 Monat
- Erhebliche Beschädigung
- Tatsächliche Anschaffung eines Neufahrzeugs
Kern der Urteilsbegründung
Nach dem BGH ist die Erheblichkeit einer Beschädigung nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern anhand des Zustandes zu beurteilen, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde.
Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen, wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc.), denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wiederhergestellt.
Eine erhebliche Beschädigung wird in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Fahrzeuggefüge eingegriffen.
Indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung kann in der erforderlichen Gesamtbetrachtung auch einem hohen merkantilen Minderwert zukommen.
Ergänzend führt der BGH aus, dass eine Abrechnung auf Neuwertbasis auch bei gewerblicher Nutzung von Fahrzeugen in Betracht kommt, wenn z. B. der Geschädigte den Wagen für Aquisitionsfahrten einsetzt und somit nach außen in Erscheinung treten muss das Fahrzeug also zu Repräsentationszwecken nutzt.
Allerdings lehnt der BGH die „fiktive“ Neufahrzeugabrechnung ab, da nach dem BGH der Anspruch des Geschädigten der für die Beschaffung eines Neufahrzeugs erforderlichen Kosten eine Restitutionsmaßnahme, nämlich die Beschaffung eines Neufahrzeugs, voraussetzt.
Ausführungen des BHG
Die Zubilligung einer Neupreisentschädigung beruht auf einer Einschränkung des aus dem Erforderlichgrundsatz hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebots.
Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungskosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs. Die mit dem erhöhten Schadensausgleich einhergehende Anhebung der „Opfergrenze“ des Schädigers ist allein zum Schutz dieses besonderen Interesses des Geschädigten gerechtfertigt.
Dies gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte im konkreten Einzelfall tatsächlich ein solches Interesse hat und dieses durch den Kauf eines Neufahrzeugs nachweist. Nur dann ist die Zuerkennung einer den Reparaturaufwand übersteigenden und damit an sich unwirtschaftlichen Neupreisentschädigung mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereicherungsverbot zu vereinbaren (vgl. für den umgekehrten Fall Senatsurteile vom 10. Juli 2007, AZ: VI ZR 258/06, aaO und vom 27. November 2007, AZ: VI ZR 56/07, aaO).
Insoweit kann nichts anderes gelten als im umgekehrten Fall, in dem der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs um bis zu 30 % übersteigt. Verzichtet der Geschädigte dagegen auf den Kauf eines Neufahrzeugs, fehlt es an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Ein erhöhter Schadensausgleich wäre verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistung zur Folge und führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht mehr gedeckten Belastung des Schädigers (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007, AZ: VI ZR 258/06, aaO).
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