In Fragen der Sachmangelhaftung oder gar der Täuschung urteilen deutsche Gerichte bei Privatgeschäften weniger strikt als bei einer Händlerbeteiligung. Gewerblich sind die Anforderungen an die Untersuchungs- und Offenbarungspflichten gegenüber einer Privatperson höher.
(Bild: Richter)
Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Rahmen eines Privatverkaufs vom Beklagten einen gebrauchten BMW Cabrio vom Typ M3 E46 erworben. Hierzu flog er von München nach Hamburg und traf den Verkäufer am 21. Juni 2016. Bei einer Probefahrt fielen dem Kläger keine Mängel auf. Noch am gleichen Tag wurde der schriftliche Kaufvertrag abgeschlossen und der Kläger erwarb den Pkw zum Kaufpreis von 17.800 Euro. Im Vertrag wurde festgehalten, das Fahrzeug habe zwei Vorbesitzer gehabt, diese waren so auch im Fahrzeugbrief eingetragen.
Nach der Abholung des Fahrzeugs ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen, aus welchem sich ergab, dass der Pkw als verkehrsunsicher einzustufen sei. Hierauf erklärte der Kläger per anwaltlichem Schreiben vom 15. Juli 2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag, welchen er hilfsweise anfocht.
Letztendlich machte der Kläger seine Rechte vor dem LG München II geltend, woraufhin der Beklagte zum Teil verurteilt wurde. Gegen die Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein und gewann vor dem OLG München vollumfänglich. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen, obwohl der Kläger seine Ansprüche unter anderem darauf stützte, dass die Angabe über die Anzahl der Vorbesitzer im Vertrag falsch gewesen sei.
Tatsächlich hatte der zweite Vorbesitzer laut Fahrzeugbrief das Fahrzeug 2014 verkauft, woraufhin mindestens 8.000 Kilometer von mindestens drei weiteren Besitzern mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden. Darin sah der Kläger einen offenbarungspflichtigen Mangel. Das Fahrzeug sei durch mehr Hände gegangen, als angegeben. Der Kläger unterstellte dem Beklagten ein bewusstes und arglistiges Verschweigen dieser Umstände.
Der Beklagte berief sich dagegen auf den kaufvertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss und bestritt, Mängel am Fahrzeug arglistig verschwiegen zu haben. Ansonsten habe er all sein Wissen weitergegeben, das er gehabt habe.
Klageabweisung in zweiter Instanz
Nachdem das LG München II der Klage im Hinblick auf das Rückabwicklungsbegehren vollumfänglich und im Hinblick auf den verlangten Schadenersatz teilweise stattgegeben hatte, war der Beklagte in der Berufung erfolgreich. Die Klage wurde in der Berufung vollumfänglich abgewiesen.
Das OLG München setzte sich zunächst mit der Frage auseinander, ob der vollständige Gewährleistungsausschluss gemäß § 476 BGB wirksam war. Da an dem Kauf kein Unternehmer beteiligt war, hatte das OLG München daran keinen Zweifel und wertete den vereinbarten Ausschluss von Sachmangelansprüchen als wirksam. Somit konnte der Kläger Ansprüche nur darauf stützen, dass der Beklagte offenbarungspflichtige Mängel arglistig verschwiegen hatte (§ 444 BGB).
Nach gefestigter Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn der Verkäufer einen aufklärungspflichtigen Mangel gekannt oder zumindest für möglich gehalten habe und gleichzeitig gewusst habe oder damit rechnete und billigend in Kauf nahm, dass der Käufer diesen Sachmangel nicht kenne und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Diese Voraussetzungen sah das OLG München als nicht gegeben an.
Bezüglich der Angabe in dem Kaufvertrag zu den Vorbesitzern nahm das OLG München eine Auslegung der Erklärung vor. Die Angabe „Zahl der Vorbesitzer zwei“ stehe erkennbar im Zusammenhang mit dem Fahrzeugbrief, dessen Nummer im Kaufvertragsformular unmittelbar darüberstehend angegeben worden war und in dem nur zwei Vorhalter eingetragen waren.
Bezüglich der Begriffe „Vorhalter“ und „Vorbesitzer“ führte das OLG München aus, dass diese im Zusammenhang mit derartigen Kaufvertragsformularen grundsätzlich synonym verwendet würden. Die tatsächlichen Besitz- bzw. Nutzungsverhältnisse könnten sich hiervon abweichend darstellen.
Der Beklagte habe gegenüber dem Kläger auch keine Aufklärungspflicht dahingehend gehabt, auf den Umstand zu verweisen, dass er nicht vom letzten Vorbesitzer erworben habe, sondern vom Händler. Denn grundsätzlich sei nicht mitteilungspflichtig, wie, wann und von wem das zum Verkauf stehende Fahrzeug beschafft wurde.
Anders sehe die oberinstanzliche Rechtsprechung dies zwar in den Fällen der sogenannten „fliegenden Zwischenhändler“. Hierbei geht es um diejenigen Fälle, wo ein Zwischenhändler unbekannter Identität vor dem streitigen Verkauf das Fahrzeug besaß, sodass der Verdacht besteht, während dieser Besitzzeit sei es zu Manipulationen am Kilometerzähler oder zu einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des verkauften Fahrzeugs gekommen. Diese Konstellation war aber vorliegend nicht gegeben. Außerdem beziehe sich diese Rechtsprechung des BGH auf Verkäufe durch gewerbliche Händler und sei nicht auf die Fallgestaltung zu übertragen, dass eine Privatperson veräußere.
Stand: 08.12.2025
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Somit lehnte das OLG München Ansprüche des Klägers allein deshalb ab, da kein arglistiges Verhalten auf Beklagtenseite zu erkennen war und ansonsten Sachmangelansprüche wirksam ausgeschlossen worden waren.