Eintragung im Schengener Informationssystem berechtigt zum Rücktritt
Ein Oldtimer war im Schengener Informationssystem – vermutlich fälschlicherweise – als gestohlen gemeldet. Der Käufer des Fahrzeugs wollte vom Kauf zurücktreten. Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht.

Die Eintragung eines Fahrzeugs im Schengener Informationssystem (SIS) stellt einen Rechtsmangel dar und berechtigt den Käufer, vom Vertrag zurückzutreten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2017 hervor (AZ: VIII ZR 234/15).
Zum Hintergrund: Mitte des Jahres 2012 schlossen die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag über einen gebrauchten Oldtimer (Rolls Royce Corniche Cabrio) zum Preis von 29.000 Euro. Nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung erfolgte die Fahrzeugübergabe Mitte Oktober 2012 gegen Bezahlung des Restwertkaufpreises.
Als der Kläger versuchte, das Fahrzeug Ende Juli 2013 anzumelden, wurde das Fahrzeug polizeilich sichergestellt, weil es im SIS von französischen Behörden am 6.6.2012 als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Gegen beide Parteien wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hehlerei eingeleitet.
Am 30.9.2013 erfolgte allerdings die Freigabe des Kraftfahrzeugs. Das zunächst eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde im November 2013 eingestellt. Nachdem in der Freigabebescheinigung des Polizeipräsidiums an den Kläger vermerkt war, dass keine Bedenken gegen eine amtliche Zulassung bestünden, wurde das Fahrzeug am 17.12.2013 auf den Kläger zugelassen.
Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wurden allerdings im Januar 2014 wieder aufgenommen und dauerten jedenfalls noch bis in das Jahr 2015 an, wobei das Fahrzeug nach wie vor im SIS ausgeschrieben war.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.05.2014 erklärt der Kläger gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihn auf, den Kaufpreis gegen Fahrzeugrückgabe zurückzuerstatten.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die bei Fahrzeugübergabe vorhandene und weiterhin andauernde SIS-Ausschreibung einen erheblichen Rechtsmangel darstellt. Der Beklagte stellte diesen in Abrede, weil es sich bei der SIS-Ausschreibung lediglich um ein auf Missverständnissen beruhendes vorrübergehendes Verwendungshindernis handele, da es ohnehin nur im Ausland bestünde und binnen kurzer Zeit beseitigt werden könnte.
Aussage des Gerichts
Ebenso wie das vorinstanzliche Gericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015, AZ: 3 U 192/14) sah der BGH einen Rechtsmangel, der den Kläger zum Rücktritt berechtigte. Der BGH führt hierzu wörtlich aus:
„Dem Kläger steht nach wirksamem Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2, §§ 435, 440, 323 BGB der geltend gemachte Rückgewähranspruch nach § 346 Abs. 1 BGB zu. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der bereits bei Übergabe Mitte Oktober 2012 bestehende und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (2. Mai 2014) andauernde Eintrag des Kraftfahrzeugs im SIS-Fahndungssystem einen erheblichen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Rechtsmangel im Sinne des § 435 Satz 1 BGB darstellt, der den Kläger zum Rücktritt berechtigte.
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