Einwand mangelnder Aktivlegitimation bei vorheriger Teilzahlung unzulässig

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Wer eine Sachverständigenrechnung teilweise bezahlt, den Rest mit Verweis auf eine mangelnde Aktivlegitimation aber zurückhält, verstößt gegen Treu und Glauben. So urteilte das Amtsgericht Ludwigshafen.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Das Amtsgericht (AG) Ludwigshafen am Rhein hat in einem Urteil vom 26. Mai 2017 (AZ: 2c C 79/17) klargestellt, dass es gegen Treu und Glauben verstößt, erst vorprozessual eine Teilzahlung auf eine Sachverständigenrechnung zu leisten und dann im Prozess die Aktivlegitimation zu rügen.

Im verhandelten Fall stritten die Parteien um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 161,81 Euro aus abgetretenem Recht. Nachdem die Beklagte vorgerichtlich bereits einen Teilbetrag an die Klägerin bezahlt hatte, verweigerte Sie die Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten mit dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Die dagegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Das AG Ludwigshafen am Rhein entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zusteht. Da die Beklagte vorprozessual an die Klägerin eine freiwillige Teilzahlung auf die Rechnungssumme geleistet hatte, wertete das Gericht das Prozessverhalten der Beklagten als widersprüchliches Verhalten zum eigenen vorangegangenen Verhalten.

Das Bestreiten, dass die Klägerin tatsächlich Inhaberin der an sie abgetretenen Forderung sei, stellt sich daher als ein Bestreiten gegen eigenes anderes Wissen und Handeln der Beklagten dar. Dieses widersprüchliche Verhalten der Beklagten bewertete das Gericht wegen des Verstoßes gegen Treu und Glauben als unzulässig.

Auch der Höhe nach wurde der Klage vollumfänglich stattgegeben. Mangels genauer Aufgliederung bzw. Zuordnung von Abzügen war nicht nachvollziehbar, welcher Vergütungsbestandteil durch die Beklagte angegriffen werden sollte.

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