Elf Kilometer sind nicht „mühelos“

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Das Amtsgericht Solingen hat unter Berufung auf den BGH klargestellt, dass eine Reparaturmöglichkeit nur dann mühelos erreichbar ist, wenn sich diese auch in der Nähe, also am Wohnort des Geschädigten befindet.

Das Amtsgericht Solingen hat mit Urteil vom 6. Dezember 2010 das Ansinnen einer Versicherung zurückgewiesen, einen Unfallgeschädigten auf eine über zehn Kilometer entfernte Werkstatt zu verweisen, obwohl eine Fachwerkstatt für ihn deutlich besser erreichbar gewesen wäre. Unter Berufung auf den Bundesgerichtshof (BGH - Urteil vom 20. Oktober 2009) stellte das Gericht klar, dass der Schädiger den Geschädigten zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht grundsätzlich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann. Diese „freie Fachwerkstatt“ müsse aber mühelos und ohne weiteres zugänglich sein (AZ: 13 C 216/10).

Genau daran mangelte es aber der vorgeschlagenen Werkstatt im verhandelten Fall. Der Beklagte wollte den Kläger hier auf eine Alternativwerkstatt verweisen, welche 11,25 km vom Wohnort des Klägers entfernt liegt. Lediglich 2,04 km von dessen Wohnort entfernt befindet sich eine markengebundene Fachwerkstatt. „Aus diesem Grunde war die benannte Werkstatt für den Kläger vorliegend nicht mehr mühelos und ohne weiteres zugänglich“, so die Richter.

Die Beklagte konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Verweis auf eine nicht markengebundene Werkstatt nicht nachweisen. Der Kläger durfte daher nach den im Kostenvoranschlag kalkulierten Verrechnungssätzen abrechnen. Hierzu gehören auch die UPE-Zuschläge, die ortsüblich bei einer entsprechenden Vertragswerkstatt berechnet würden. Die Klage war daher erfolgreich.

Eine Berufung der Beklagtenseite auf den kostenlosen Hol- und Bringservice der Referenzwerkstatt, erfolgte im Prozess verspätet. Vorprozessual konnte der Kläger dies nicht berücksichtigen, da er hierüber keine Informationen erhalten hatte. Der Geschädigte muss in diesem Zusammenhang schon vor Beginn des Prozesses in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit und die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen. Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, eine ausführliche Recherche zu betreiben. Daher sind ihm vor dem Prozess alle maßgeblichen Informationen mitzuteilen, damit später erfolgreich der Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht eingewendet werden kann.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Der Kläger kann gegenüber der Beklagten unter Berücksichtigung des vorgelegten Kostenvoranschlages der Firma … einen Nettoreparaturschaden in Höhe von 981,17 EURO geltend machen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der seinen Schaden fiktiv abrechnet, grundsätzlich für seine Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der Kläger legt hier sogar Kosten zugrunde, die nicht durch die Reparatur einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen würden, sondern durch eine nicht markengebundene Werkstatt.

Nach dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 (NJW 2010, Seite 606 ff) kann der Schädiger bzw. dessen Versicherung dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in. einer mühelos und: ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen: Aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Entscheidung des BGH geht hervor, dass die von der Beklagten angeführte alternative Reparaturmöglichkeit „mühelos und ohne weiteres zugänglich“ sein muss. Dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht so.

Mühelos erreichbar sind nur Reparaturmöglichkeiten, die sich auch in der Nähe, sprich am Wohnort des Geschädigten befinden. Die Beklagte. will den Kläger auf eine Alternativwerkstatt verweisen, die sich in Wuppertal befindet Nach Recherchen des Gerichts beträgt die Entfernung des Wohnortes des Klägers von der Firma … in Wuppertal 11,25 Kilometer. Es ist gerichtsbekannt, dass in lediglich 2,04 Kilometer Entfernung vom Wohnort des Klägers sich die Firma … eine markengebundene Fachwerkstatt für Fahrzeuge der Marke VW befindet. Aufgrund dieses Umstandes kann die Beklagte den Kläger nicht auf die Alternativreparaturmöglichkeit der Firma … in Wuppertal verweisen, weil diese nicht mühelos und ohne weiteres für den Kläger zugänglich ist.

Soweit sich die Beklagte nunmehr auf einen kostenlosen HoI- und Bringservice der Firma … beruft, ist dies zu spät. VorprozessuaI konnte der Kläger dies nicht berücksichtigen, weil die Beklagte ihm dies vorprozessual nicht mitgeteilt hätte. Der Geschädigte muss – soweit er durch den Schädiger auf seine

Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verwiesen werden soll – schon vor Beginn des Prozesses in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit und die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Werkstatt zu überprüfen. Der Geschädigte ist nicht dazu verpflichtet, selbst insoweit eine ausführliche Recherche zu betreiben.

Dies bedeutet, der Schädiger muss dem Geschädigten bereits vor dem Prozess alle maßgeblichen Informationen mitgeteilt haben, um dem Geschädigten später im Rahmen eines Prozesses einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorwerfen zu können.

Im Hinblick auf die gerichtsbekannt bestehende Möglichkeit, das Fahrzeug unmittelbar vor Ort in Solingen reparieren zu lassen, wäre dem Kläger ein Hinweis auf eine Reparatur in Wuppertal aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht zuzumuten.

Der Kläger darf vorliegend also, da die Beklagte die Voraussetzungen für einen Verweis auf eine nicht markengebundene Werkstatt nicht nachgewiesen hat, grundsätzlich nach den im Kostenvoranschlag kalkulierten Verrechnungssätzen abrechnen. Hierzu gehören auch die aufgeführten UPE-Zuschläge, die in Solingen bei einer entsprechenden Vertragswerkstatt berechnet würden.

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