Endabnahmefahrt gehört zum Reparaturaufwand

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Im Zuge einer Schadenreparatur sind die entstehenden Kosten vom Schädiger zu übernehmen. Das gilt grundsätzlich für alle Kosten, auf deren Entstehung der Geschädigte keinen Einfluss hat.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

Fallen im Zuge der Schadenreparatur Kosten für die abschließende Probefahrt sowie Reinigungskosten an, sind diese nach Auffassung des Amtsgerichts (AG) Konstanz von der Schädigerseite zu übernehmen. Schließlich könne der Geschädigte nicht mit Kosten belastet werden, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen sind, heißt es in einem Urteil vom 28. November 2016. Zudem waren die Kosten bereits im Sachverständigengutachten aufgeführt (AZ: 9 C 597/16).

Im verhandelten Fall begehrte der geschädigte Autofahrer nach einem Verkehrsunfall noch die von der Reparaturwerkstatt im Rahmen der Instandsetzung in Rechnung gestellten Kosten der Endabnahme und der Probefahrt. Diese wollte die beklagte Versicherung nicht regulieren.

Dafür hatte das AG Konstanz allerdings kein Verständnis und entschied, dass die restlichen Kosten für die Endabnahme beziehungsweise die Probefahrt in Höhe von 68,72 Euro von der Beklagten zu erstatten sind. Es handele sich schließlich um Kosten, die im Rahmen einer durchgeführten Reparatur angefallen sind und auch im vorangegangenen Sachverständigengutachten Berücksichtigung gefunden haben. Daher konnte der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Aus Sicht des Gerichts ist auf eine Ex-ante-Sicht bei Reparaturvergabe abzustellen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Gerade bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind – dies gilt vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt hat und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt.

Es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zum ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadenbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Das Werkstattrisiko geht insofern zulasten des Schädigers.

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