Ende der Serienproduktion entkräftet Nachlieferungsanspruch

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2. §§ 311, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB

Offen bleiben kann, ob das Klagebegehren der Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion überhaupt im Wege des Schadensersatzes beansprucht werden kann. Jedenfalls setzt ein aus (vor-)vertraglichem Schuldverhältnis folgender Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Die nach dem Klägervortrag in einer fehlerhaften Information liegende Pflichtverletzung ist nicht gegeben, denn eine eigene schuldhafte Fehlinformation der Beklagten ist nicht vorgetragen und eine etwaige Fehlinformation des Herstellers W der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zurechenbar.

Wie dem Klägervertreter bereits aus dem Hinweisbeschluss vom 27.02.2018 in dem Verfahren 16 U 130/17 bekannt ist, ist ein - etwaiges - Verschweigen seitens W der Beklagten als Vertragshändlerin generell aus folgenden Gründen nicht zuzurechnen. Die Zurechnung des arglistigen Verhaltens Dritter bemisst sich nach den §§ 123 Abs. 2, 166 und 278 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2017 - 22 U 52/17 Rz. 11-15; OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2017 - 2 U 39/17 Rz. 4-6; OLG Hamm Beschl. V. 15.08.2017 - 28 U 65/17, NJW - RR 2018, 180; Witt, a.a.O., S. 3683). Damit hätte die Beklagte für das Verhalten der Fahrzeugherstellerin W nur dann einzustehen, wenn deren Verhalten dem der Beklagten deshalb gleichzusetzen wäre, weil W mit Wissen und Wollen der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfin, Repräsentantin oder Vertrauensperson aufgetreten ist (s. OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54 Rz. 26 = NZV 2018, 39). Diese Zurechnungsvoraussetzungen liegen nicht vor:

a. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Hersteller der Kaufsache generell nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (s. BGH, Urt. v. 02.04.2014 - VIII ZR 46/13 = BGHZ 200, 337ff Rz. 31-32 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schuldrechtsmodernisierungs-Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 14/6040, S. 209 f.)

b. Der Rechtsverkehr sieht W auch nicht als Repräsentantin oder Vertrauensperson der beklagten Vertragshändlerin an.

Beides sind rechtlich unabhängige juristische Personen, die keine gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtung aufweisen. Die Beklagte ist als Vertragshändlerin ein selbständiges Absatzorgan und nicht auf der gleichen Wirtschaftsstufe wie W tätig. Damit verfolgen beide eigenständige Absatz- und Gewinninteressen. Die Beklagte selbst trägt die mit dem Absatz der von ihr bei W bezogenen Waren sowie die mit ihren marktspezifischen Investitionen verbundenen wirtschaftlichen Risiken (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54, Rz. 35), zumal sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt. W ist an Vertragsabschluss und -abwicklung weder unmittelbar beteiligt, noch gibt es die Beklagte bindende Weisungen bei der Vertragsanbahnung (vgl insoweit auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.05.2017 - 22 U 52/17 Rz. 14). Die Nutzung des Rufs der W-Marke und der Hersteller-Werbung seitens der Beklagten entspricht den im Wirtschaftsleben üblichen Abläufen (s. auch OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2017 - 2 U 39/17 Rz. 5; v. 19.6.2017 - 2 U 74/17 Rz. 8). Es handelt sich für den Rechtsverkehr erkennbar um Mittel des Marketings zur Steigerung des Verkaufs, die nicht ernsthaft den Eindruck erwecken können, der Händler sei Teil der Fahrzeugkonzeption und -herstellung oder habe hierauf Einfluss (OLG Koblenz, Urt. v. 28.09.2017 - 1 U 303/17 = NJW-RR 2018, 54, Rz. 35). Insgesamt kann von einem durchschnittlichen Fahrzeugkäufer erwartet werden, dass er zwischen Vertragshändler und dem Hersteller unterscheiden kann (s. ausdrücklich OLG Hamm, Beschl. v. 18.05.2017 - 2 U 39/17, zitiert nach Juris, 2. Orientierungssatz).

3. §§ 280, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 Richtlinie Nr. 2007/46/EG und der §§ 4, 6, 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung

Auch diese Anspruchsgrundlage verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Selbst wenn ein Schadensersatzanspruch das Klagebegehren der Nachlieferung umfassen und die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schadensersatz begründenden Verletzung der in Bezug genommen europarechtlichen Normen vorliegen sollte, betrifft der entsprechende Vorwurf wiederum nicht ein eigenes Verhalten der Beklagten, sondern das Verhalten von W. Dieses ist aber nach den obigen Ausführungen der Beklagten weder nach § 278 BGB noch nach § 831 BGB zurechenbar.

4. § 826 BGB

Letztlich scheidet auch ein Anspruch des Klägers aus § 826 BGB aus. Ob ein Schadensersatzanspruch überhaupt das Klagebegehren der Nacherfüllung trägt und das Verschweigen des Mangels eine sittenwidrige Schädigung i.S.v. § 826 BGB darstellt, braucht nicht geklärt zu werden, denn eine entsprechende Eigenhandlung der Beklagten liegt nicht vor und ein etwaiges Fehlverhalten von W wäre ihr als Vertragshändlerin gemäß obigen Ausführungen nicht nach § 831 BGB zurechenbar.“

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