Endgültige Leistungsverweigerung entkräftet Recht auf Nachbesserung
Autoverkäufer sollten auf Kundenforderungen in der Sachmangelhaftung vorsichtig reagieren. Legen ihre Äußerungen eine endgültige Ablehnung einer Nacherfüllung nahe, haben Sie kein Anrecht mehr auf Nachbesserungsversuche.

Kommt es im Streit um eine Nachbesserung wegen eines Sachmangels zur endgültigen Verweigerung der Nachbesserung, werden dadurch die notwendigen Verfahrensformalien vor einer Rückabwicklung übersprungen. Der Verkäufer hat dann laut dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt keinen Anspruch mehr auf zwei Nachbesserungsversuche. Auch der Erfüllungsort einer Nachbesserung wird dadurch unerheblich (Beschluss vom 23.02.2016, AZ: 4 U 214/15).
Im verhandelten Fall stritten die Parteien um Schadenersatz wegen eines am klägerischen Fahrzeug aufgetretenen Motorschadens. Der Kläger hatte das Fahrzeug zuvor von dem Beklagten erworben. Dieser hatte die Aufforderung des Klägers, den Mangel zu beseitigen, mit dem Argument abgelehnt, dass es sich bei der bereits recht hohen Fahrleistung von 156.000 Kilometern bei dem angeblichen Mangel um Verschleiß handeln müsse.
Der Kläger hatte keine Frist zur Nachbesserung gesetzt, auch war es nicht zu zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen gekommen. Zwischen den Parteien war zudem streitig, ob der Kläger den Wagen zur Mängelbeseitigung hätte zum Beklagten bringen oder ob dieser den Wagen hätte abholen müssen (Erfüllungsort der Nachbesserung).
In seinem Beschluss bestätigte das OLG Frankfurt als Berufungsinstanz eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt. Dieses habe den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt (AZ: 2-24 O 201/13). Formal habe eine endgültige Leistungsverweigerung durch den Beklagten vorgelegen. Mit dem pauschalen Hinweis auf die Laufleistung des Wagens habe er zu verstehen gegeben, dass er den Wagen nicht reparieren werde. Deshalb sei eine Fristsetzung im konkreten Fall ausnahmsweise entbehrlich gewesen.
In dieser Konstellation wird laut dem OLG auch der Erfüllungsort nicht mehr entscheidend: „Auf die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage zum Erfüllungsort für die Nacherfüllung nach §439 BGB und die Frage, an welchem Ort der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen hat, kommt es indes nicht an. Der Beklagte hat nämlich jedenfalls durch anwaltlichen Schriftsatz die Nacherfüllung im Sinne der §§ 440, 281 Abs. 2 BGB endgültig verweigert.”
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