Entschädigung des Nutzungsausfalls bei langen Ausfallzeiten
Auch bei sehr langen Ausfallzeiten kann der Geschädigte Nutzungsausfall nach den Sätzen verlangen, die in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch festgeschrieben sind, da sich in der Sache gegenüber einer kurzen Ausfallzeit nichts ändert.
Auch bei sehr langen Ausfallzeiten kann der Geschädigte Nutzungsausfall nach den Sätzen verlangen, die in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch festgeschrieben sind, da sich in der Sache gegenüber einer kurzen Ausfallzeit nichts ändert. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 02.07.2008 entschieden (AZ: I-1 W 24/08).
Der Zeitraum, für den Nutzungsausfall in der Regel gewährt wird, beträgt demnach höchstens einige Wochen. Der Geschädigte hat die Wahl zwischen einem Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung. Der Betrag, der für den Nutzungsausfall gezahlt wird, wird üblicherweise anhand der anerkannten Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet. Dabei liegt die Nutzungsausfallentschädigung betragsmäßig immer unter dem, was ein Mietwagen kosten würde. Die Nutzungsausfallentschädigung versteht sich als bereinigte, d.h. um Vermietergewinn, Verwaltungskosten und ersparte Eigenbetriebskosten ermäßigte Mietsätze.
In Ausnahmefällen wird eine Nutzungsausfallentschädigung auch für längere Zeiträume gewährt. Häufig wird in diesen Fällen darüber gestritten, ob die Tageswerte der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch auch hier zur Anwendung kommen oder diese nicht entsprechend nach unten angepasst werden müssen. Die Befürworter einer Anpassung nennen als Begründung, dass ja die Preise für die Mietwagen bei einer langen Anmietdauer auch entsprechend niedriger werden. Diejenigen, die streng bei den Werten der Tabelle bleiben möchten, betonen, dass solche Tatsachen bereits in die bestehenden Werte eingeflossen seien, diese seien ja schon bereinigt. Für eine weitere Anpassung bestehe daher kein Grund.
Das OLG Düsseldorf spricht sich für die geschädigtenfreundlichere Auffassung aus: Die üblichen Werte gelten auch dann, wenn das Fahrzeug für fast ein Jahr angemietet wird. Es liege im Risikobereich des Schädigers, auf einen Geschädigten zu treffen, der finanziell nicht in der Lage sei, die zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges notwendigen Mittel vorzustrecken. Das Risiko des längeren Nutzungsausfalls trage der Schädiger. Auch liege es ja in der Hand der Versicherung, einen Vorschuss an den Geschädigten zu leisten, damit dieser sich ein Ersatzfahrzeug leisten könne und damit die Nutzungsausfalldauer verringert würde. Etwas anderes könnte nur in Ausnahmefällen gelten. Von denen liege hier aber keiner vor.
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