Entschädigung des Nutzungsausfalls nur für kurze Zeiträume

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm, Andreas Grimm

Macht ein Geschädigter eine Entschädigung für den Pkw-Nutzungsausfall geltend, finden nur kurze Zeiträume Berücksichtigung. Länger als die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs üblich dauert, muss nicht gezahlt werden.

Das Oberlandesgericht Thüringen hat in einem Urteil vom 22. Juni 2010 festgestellt, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nur für den Zeitraum in Frage kommt, in dem üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden. Dauert die Nutzungsausfallzeit länger, ist auf die Vorhaltekosten abzustellen, nicht auf den Nutzungswert (AZ: 2 U 9/10).

Der vor dem OLG Thüringen verhandelte Rechtsstreit ging auf einen Motorschaden zurück, der nach Wartungsarbeiten eines Gebauchtwagenverkäufers entstanden war. Der vom Kläger zu einem Kaufpreis von 7.000 Euro erworbene VW Sharan hatte nach einem vom Verkäufer fehlerhaft durchgeführten Wartungsservice einen massiven Motorschaden erlitten. Der Kläger ließ daraufhin in einer Drittwerkstatt einen nicht generalüberholten Motor einbauen, da der Verkäufer die Nacherfüllung verweigerte. Der Kläger verlangte in der Folge neben den angefallenen Reparaturkosten eine Nutzungsausfallentschädigung für 214 Tage entsprechend dem in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch enthaltenden Nutzungswert.

Aus Sicht des OLG besteht zwar grundsätzlich der Anspruch auf Nutzungsersatz, allerdings sei der Nutzungswert nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch kein geeigneter Anhaltspunkt für die Schadensschätzung. Der in der Tabelle ausgewiesene Nutzungswert sei vielmehr Berechnungsgrundlage für Zeiträume, für die üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden. Dies sei damit zu begründen, dass die in der Tabelle ermittelten Nutzungswerte ihre Grundlage in den Kosten haben, die der Geschädigte für einen vergleichbaren Mietwagen aufwenden müsste. Aufgrund der in diesem Fall weitaus längeren Nutzungsausfallzeit dürfe sich lediglich an den Vorhaltekosten orientiert werden, die im Einzelfall um einen angemessenen Zuschlag aufzustocken sind, so das OLG Thüringen.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Zwar ist anerkannt, dass im Rahmen der nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Gericht vorzunehmenden Schadensermittlung die genannte Tabelle eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt, jedoch handelt es sich hierbei nur um eine mögliche, aber keine verbindliche Methode der Schadensermittlung. Die Ermittlung der Schadenshöhe nach § 287 Abs. 1 ZPO liegt im tatrichterlichen Ermessen (BGH, NJW 2005, S. 277f.; S. 1044f.).

Nach Auffassung des Senats ist im vorliegenden Fall der in der Tabelle ausgewiesene Nutzungswert kein geeigneter Anhalt zur Schadensschätzung. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass die in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ausgewiesenen Nutzungswerte vor allem insoweit als Grundlage für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung geeignet sind, als Zeiträume betroffen sind, für die üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden (vgl. Urteil des Senats vom 10.6.2009, Az. 2 U 769/08; OLG Karlsruhe, MDR 1998, S. 1285f.). Das ist darin begründet, dass die in der Tabelle ermittelten Nutzungswerte ihre Grundlage in den Mietwagenkosten haben, die der Geschädigte für einen vergleichbaren Mietwagen aufwenden müsste (vgl. Küppersbusch, Beilage zu NJW 1-2/2008, S. 3). Vorliegend geht es jedoch um einen weit längeren Zeitraum als denjenigen, in welchem üblicherweise Ersatzfahrzeuge angemietet werden.

Der Senat orientiert sich deshalb im vorliegenden Falle bei der Ermittlung der Nutzungsausfallentschädigung an den Vorhaltekosten, die um einen auf den Einzelfall bezogenen angemessenen Zuschlag aufzustocken sind. Damit wird zugleich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Wert des Nutzungsausfalls nicht in einem Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeugs stehen sollte (vgl. (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.).

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