Entschädigung je nach Nutzung, Alter und Segment

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Für die Nutzungsausfallentschädigung kommt es auf die Regel- oder Differenzbesteuerung an. Die wiederum ist von mehreren Faktoren abhängig.

(Bild: VBM-Archiv)

Wird ein gemischt genutztes Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, so gilt für die Nutzungsausfallentschädigung: Regelbesteuerung bei Autos des Luxussegments, Differenzbesteuerung bei älteren Fahrzeugen ab drei Jahren. Dies geht aus einem jetzt vorgelegten Berufungsurteil (Urteil vom 20.9.2013, AZ: I-5 S 55/13) des Landgerichts (LG) Bochum hervor.

Im vorliegenden Fall klagte der unschuldig Geschädigte eines Verkehrsunfalles gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wegen restlicher Schadenersatzansprüche. Dabei ging es besonders um die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes und der Nutzungsausfallentschädigung.

Nachdem das Amtsgericht (AG) Bochum (AZ: 45 C 195/12) der Klage des Geschädigten überwiegend stattgegeben hatte, legte die Versicherung Berufung beim Landgericht (LG) Bochum ein. Dieser gab das Landgericht in zweiter Instanz teilweise statt.

Das Landgericht Bochum kam nach Würdigung der Sachlage zu dem Ergebnis, dass entgegen der Angabe des Sachverständigen dem Wiederbeschaffungswert keine Differenzbesteuerung, sondern die Regelbesteuerung zugrunde zu legen ist. Weiterhin sprach es dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung zu, da das Fahrzeug auch privat genutzt wurde.

Zu den Urteilsgründen

Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Differenzbesteuerung und Regelbesteuerung führt das LG Bochum folgendes aus:

„Allgemein wird eine Differenzbesteuerung gemäß § 25 a UStG angenommen, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug beim Händler erworben wird, welches dieser in der Regel oder typischerweise von einem Privatmann erworben hat ... Von einer Differenzbesteuerung kann in der Regel ausgegangen werden bei Gebrauchtfahrzeugen, die älter als drei Jahre sind. Im konkreten Fall ist im Hinblick auf das geringe Alter des Fahrzeugs des Klägers von nur 16 Monaten nicht davon auszugehen, dass der Händler das Fahrzeug von einem Privatmann erworben hat. Damit ist für die Berechnung des Mehrwertsteueranteils im Wiederbeschaffungswert nicht von einer Differenzbesteuerung, sondern von der Regelbesteuerung von 19 Prozent auszugehen.“

Zur Frage der Nutzungsausfallentschädigung bei gemischt genutzten – also gewerblich und privat genutzten – Fahrzeugen stellt das Gericht klar:

„Zwar wird bei gewerblichen Fahrzeugen eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung grundsätzlich nicht zuerkannt. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein gemischt genutztes Fahrzeug handelte, das auch privat gefahren werden durfte. Insoweit ist von einer rechtlichen Beurteilung wie bei einem Privatfahrzeug auszugehen.“

Praxis

Grundsätzlich ist bei der Frage, ob das Fahrzeug differenz- oder regelbesteuert ist, auf das beschädigte Fahrzeug abzustellen. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 5.6.2013, AZ: 16 U 106/11) ist insbesondere bei Autos des Luxussegments eher von Regelbesteuerung auszugehen, da diese Fahrzeuge über den Handel verkauft werden. Von einer Differenzbeteuerung ist dagegen in der Regel ab einem Fahrzeugalter von drei Jahren auszugehen.

Die Frage der Differenz- oder Regelbesteuerung ist besonders dann von erheblicher Bedeutung, wenn bei einem Totalschaden der Wiederbeschaffungswert vom Sachverständigen brutto ermittelt wird. Von diesem Bruttobetrag ist dann der Umsatzsteuerbetrag (2,5 Prozent bzw. 19 Prozent) abzuziehen. Die Umsatzsteuer kann dann gegebenenfalls im Rahmen einer Ersatzbeschaffung geltend gemacht werden.

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