Erforderliche Mietwagenkosten bei Fahrschul-Kfz

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Unter bestimmten Vorraussetzungen kann nach einem Haftpflichtschaden die Anmietung eines typgleichen Fahrzeugs angemessen sein, auch wenn das mit Mehrkosten verbunden ist.

Unter bestimmten Vorraussetzungen kann nach einem Haftpflichtschaden die Anmietung eines typgleichen Fahrzeugs angemessen sein, auch wenn das mit Mehrkosten verbunden ist. Das besagt ein Urteil des Amtsgerichts Bruchsal (09. Dezember 2010, AZ: 4 C 452/10).

Im konkreten Fall, einem Kfz-Haftpflichtschaden, verunfallte ein Kfz einer Fahrschule. Es handelte sich um einen Ford Focus. Die Klägerseite mietete im Hinblick auf den Ausfall des Fahrschulautos, ebenfalls einen Ford Focus an. Da es in der näheren Umgebung der Klägerseite einen solchen Ford Focus nicht anzumieten gab, entstanden Zustellungs- und Abholkosten in Höhe von insgesamt 250 Euro.

Die Beklagte wiederum argumentierte, es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, auch einen anderen Fahrzeugtyp, wie beispielsweise einen Opel Astra, anzumieten. Auch hätte die Klägerin Fahrstunden unter Umständen verschieben können. Die Klägerseite habe also auch gegen Schadensminderungspflichten verstoßen.

Zur Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Bruchsal sah dies allerdings anders und gab der Klage vollumfänglich statt. Nach Ansicht des Amtsgerichtes Bruchsal waren die noch ausstehenden Mietwagenkosten notwendig und auch angemessen. Insbesondere durfte die Klägerseite, im Hinblick auf die spezifischen Erfordernisse eines Fahrschulbetriebes und auch der Bedürfnisse der Kunden, ein typenidentisches Fahrzeug anmieten.

Es sei zwar zutreffend, dass einen normalen Fahrer die Anmietung eines nicht typenidentischen Fahrzeuges zumutbar sei, dies gelte insbesondere deshalb, weil nach dem Stand der heutigen Technik, viele Fahrzeuge ähnlich vom Fahrverhalten seien. Andererseits gäbe es allerdings noch immer, je nach Typ des Fahrzeuges, erhebliche Abweichungen, angefangen von optischen Details (Anordnung von Schaltern, etc.) über die Funktion des Rückwärtsgangs bis hin zum Fahrverhalten.

Für einen Fahrschüler mit entsprechend geringer Fahrpraxis, dazu noch in einer Prüfungssituation, würde es sich hierbei um einen erheblichen Punkt handeln. Für das Gericht sei nicht ausschließbar, dass schwächere Fahrschüler allein aufgrund eines Fahrzeugwechsels durch die Fahrprüfung fallen könnten. Für die Klägerseite hätte dies unter Umständen einen erheblich negativen Werbeeffekt zur Folge. Im Extremfall könnte die Klägerseite sogar für eine misslungene Prüfung haftbar gemacht werden. Somit sei es der Klägerseite nicht zumutbar gewesen, ein Fahrzeug eines anderen Typs anzumieten.

Da es selbst der Beklagten nicht gelungen war ein typenidentisches Fahrzeug in der näheren Umgebung der Klägerin zu finden, war die Anmietung des Typs Ford Focus gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang seien auch die Kosten der Zustellung und Abholung zu ersetzen.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerseite sei ebenfalls nicht anzunehmen. Es wäre der Klägerseite nicht zumutbar gewesen, die Fahrstunden zu verschieben. Auch dies hätte einen negativen Werbeeffekt im Hinblick auf die Fahrschüler mit sich gebracht. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch der Schaden für die ausgefallenen Fahrstunden. Dieser könne, nach Einschätzungen des Gerichtes, bis zum Verlust von Kunden gehen. Vor diesem Hintergrund gab das Amtsgericht Bruchsal der Klage in vollem Umfange statt.

Bedutung für die Praxis

Bei der Entscheidung handelt es sich zugegebenermaßen um einen Spezialfall. Grundsätzlich besteht für den Geschädigten nicht der Anspruch auf Anmietung eines typenidentischen Fahrzeuges. Ausnahmen bestätigen allerdings, wie so oft, die Regel. Der Fall zeigt sehr schön, dass man einzelfallbezogen argumentieren muss, um dahingehend letztendlich vor Gericht Erfolg zu haben. Anwaltliche Hilfe ist dringend anzuraten.

(ID:373376)