Erforderlichkeit von Winterbereifung und Navi in Mietwagen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Die Höhe erforderlicher Mietwagenkosten bleibt Hauptstreitthema vor Gericht. Das Landgericht Aachen bevorzugt einen Mittelweg zwischen Schwacke und Fraunhofer, bestätigt zudem aber zahlreiche Nebenpositionen.

(Bild: Michelin)

Die erforderliche Höhe von Mietwagenkosten wird von deutschen Gerichten weiterhin unterschiedlich beurteilt. Derzeit mehren sich die Fälle einer Festlegung auf Basis eines Durchschnittswerts der Kostenlisten von Schwacke und Fraunhofer. Diesen inkonsequenten Weg wählte auch das Landgericht (LG) Aachen, das aber ansonsten die Position des Geschädigten hinsichtlich von Nebenpositionen wie Winterreifen, Zweitfahrer und Zustellkosten stärkte.

Im verhandelten Fall forderte die Klägerin, eine Autovermietung, vor dem LG Aachen aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus mehreren Kfz-Haftpflichtschäden ein. Bei diesen Unfällen war jeweils die Beklagte die Kfz-Haftpflichtversicherung der jeweiligen Unfallverursacher. Deren Eintrittspflichtigkeit stand in den einzelnen Angelegenheiten fest. Stets wurde der in Form von Mietwagenkosten entstandene Schaden der Höhe nach gekürzt und sich auf den Fraunhofer-Marktpreisspiegel berufen.

Im Wege der objektiven Klagehäufung begehrte die Klägerin vor dem LG Aachen die Erstattung ausstehender Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 5.571,97 Euro. Zugesprochen wurden letztlich Kosten in Höhe von 4.926,35 Euro, sodass die Klage überwiegend erfolgreich war.

In den strittigen Punkten traf das LG folgende Entscheidungen:

  • Zur Wahl der Schätzgrundlage verwies das LG Aachen auf die Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 (AZ 15 U 212/12). In dieser Entscheidung schätzte das OLG Köln die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels zwischen dem Schwacke- und dem Fraunhofer-Wert.
  • Bezüglich der Zusatzausstattung mit Winterreifen führte das Landgericht aus, dass diese Kosten ersatzfähig seien, da die Mietzeit in einer Jahreszeit lag, in welcher mit der Erforderlichkeit von Winterreifen zu rechnen war.
  • Bezüglich der zusätzlichen Kosten der Zustellung führte das Landgericht aus, es komme nicht darauf an, ob der Geschädigte hierauf angewiesen war oder nicht. Unabhängig von diesem Umstand hielt das Landgericht die Kosten der Zustellung und Abholung für erforderlich.
  • Im Hinblick auf die Kosten eines Zweitfahrers vertrat das Landgericht die Ansicht, dass es nicht darauf ankomme, ob die Nutzung durch einen weiteren Fahrer tatsächlich erfolgte oder ob der Geschädigte hierauf angewiesen war.
  • Als Eigenersparnisabzug hielt das Landgericht einen solchen in Höhe von 4 Prozent für völlig ausreichend.
  • Auch die Kosten für die Zusatzausstattung mit einem Navigationsgerät bestätigte das Landgericht.
  • Zu auf Beklagtenseite vorgelegten Internetangeboten stellte das Landgericht fest, dass „die vorgenommene Schätzung auf der Grundlage der Rechtsprechung des OLG Köln nicht durch die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote erschüttert wird. Diese sind schon deshalb zur Erschütterung der vorgenommenen Schätzung ungeeignet, da sie nicht die streitgegenständlichen Zeiträume betreffen.“

Bedeutung für die Praxis

Das LG Aachen orientiert sich an der Rechtsprechung des OLG Köln. Hier ergingen im Jahre 2013 einige vereinzelte Entscheidungen, in welchen anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer geschätzt wurde. Die unterinstanzliche Rechtsprechung im Kölner Gerichtsbezirk ist dieser Art und Weise der Schadensschätzung meist nicht gefolgt und schätzt weiterhin überwiegend anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels. Das LG Aachen ist nun den anderen Weg gegangen.

Die Schätzung anhand eines Mittelwertes zwischen Schwacke und Fraunhofer erscheint inkonsequent und willkürlich, dennoch tendiert die Rechtsprechung dazu, diesem Weg der Schadenschätzung den Vorzug zu geben. Die Weiterentwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten.

Erfreulich ist, dass das LG Aachen mit klaren Worten die Erforderlichkeit vereinbarter und geleisteter Nebenpositionen wie Winterbereifung, Zweitfahrer, Zustellung und Abholung wie auch Navi bestätigte. Der Geschädigte kann derartige zusätzliche Leistungen beanspruchen und die hierfür entstandenen Kosten als Schaden auch ersetzt verlangen. Die Entscheidung stärkt dahingehend die Rechte des Geschädigten in der Praxis.

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