Erfüllungsort für Nachbesserung bleibt bei Fernkauf beim Verkäufer

< zurück

Seite: 2/2

Anbieter zum Thema

Rücktransport ist zumutbar

Bezüglich des Aufwands des Käufers für die Durchführung oder die Organisation des Rücktransports einer gekauften Sache an den Sitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung sei es dem Kläger zumutbar gewesen, den mangelbehafteten Pkw zur Werkstatt des Beklagten zu überbringen. Das Nacherfüllungsverlangen bezog sich auf Mängel am klägerischen Pkw, welche dessen Fahrbereitschaft nicht beeinträchtigten. Die Beseitigung der Mängel erforderte allerdings den Einsatz von geschultem Personal und entsprechender Werkstatttechnik. Somit sei grundsätzlich die Verbringung des Fahrzeugs in eine mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattete Werkstatt des Verkäufers notwendig.

Die Verbringung eines Fahrzeugs zur Nacherfüllung über eine Strecke von 291 km bezeichnete das OLG Naumburg als ausdrücklich zumutbar für den Käufer – selbst dann, wenn das Fahrzeug hierzu auf einen Transporter verladen hätte werden müssen. Schon beim Kauf habe ja der Käufer entsprechende Fahrten in Kauf genommen.

Außerdem handele es sich inzwischen um ein typisches Phänomen des aktuellen Gebrauchtwagenkaufs, dass Kauf- und Nutzungsort auseinanderfallen. Hier verwies das OLG Naumburg auf die zahlreichen Internetportale, über welche mittlerweile Fahrzeuge angekauft und verkauft werden.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Das OLG Naumburg betonte zwar, dass gemäß Abs. 3 die Nachbesserung „ohne erhebliche Unannehmlichkeiten“ für den Verbraucher erfolgen müsse, verneinte allerdings auch unter Berücksichtigung dieser Richtlinie das Vorhandensein derartiger erheblicher Unannehmlichkeiten. Die Verbrauchsgüterrichtlinie gebiete grundsätzlich keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 269 BGB (grundsätzlicher Erfüllungsort beim Schuldner/ Verkäufer).

Anwendung in der Praxis

Für den Fall, dass der Käufer eines Fahrzeugs sich auf Sachmangelansprüche beruft, muss er dem Verkäufer in der Regel Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Dies gilt grundsätzlich für behebbare Mängel. Darüber hinaus hat der Verkäufer überhaupt erst einmal einen Anspruch auf die Mängelüberprüfung.

Nachdem immer häufiger Verkäufe über eine Entfernung von mehreren 100 Kilometern erfolgen, rückt in der Praxis immer mehr die Frage in den Mittelpunkt, ob der Käufer dann verpflichtet ist, das Fahrzeug zur Mängelüberprüfung bzw. Mängelnachbesserung zum Verkäufer zu verbringen. Das OLG Naumburg bejaht diese Frage ausdrücklich.

Sofern nichts anderes vereinbart ist oder. sich aus den sonstigen Umständen nichts Abweichendes ergibt, liegt der Erfüllungsort beim Schuldner – also dem Verkäufer. Zum Zwecke der Nacherfüllung muss demnach der Käufer grundsätzlich das Fahrzeug dorthin verbringen. Zumutbar ist ihm dabei auch eine Verbringung per Transporter über mehrere 100 Kilometer hinweg.

(ID:45157593)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung