Erfüllungsort ist die Werkstatt des Händlers
Will ein Neuwagenkäufer wegen eines dauerhaften Fahrzeugmangels vom Kaufvertrag zurücktreten, so muss er dem Händler zuvor die Möglichkeit zur Nachbesserung in der eigenen Kfz-Werkstatt geben.
Will ein Neuwagenkäufer wegen eines dauerhaften Fahrzeugmangels vom Kaufvertrag zurücktreten, so muss er dem Händler zuvor die Möglichkeit zur Nachbesserung in der eigenen Kfz-Werkstatt geben. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg als Berufungsinstanz mit einem Beschluss vom 6. Juni 2012 ( AZ: 1 U 19/12) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Kunde (Kläger) bei einem Fahrzeughändler (Beklagter) einen Neuwagen gekauft. Schon nach wenigen Wochen traten bei dem Auto technische Schwierigkeiten auf. Daraufhin machte der Käufer Sachmangelansprüche geltend und forderte vom Händler ein Nachbesserung des gekauften Autos. Allerdings war er nicht dazu bereit, das Auto in die Werkstatt des Autohändlers zu bringen. Vielmehr erklärte der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte vor dem Landgericht (LG) Naumburg auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Landgericht wies die Klage ab. Und auch die eingelegte Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg blieb erfolglos.
Zu den Urteilsgründen
Das Landgericht hatte die Klage vor allem deshalb abgewiesen, weil der Kläger dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hatte. Er habe das Fahrzeug nicht in die Werkstatt des Beklagten verbracht, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre. Das Oberlandesgericht bestätigte die Rechtsansicht des Landgerichts und wies die Berufung mittels Beschluss nach § 522 II ZPO wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit zurück.
Entscheidungsrelevant für das OLG Naumburg war dabei die Frage, wo der Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht liegt. Nach Ansicht des OLG gilt hier die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB. Maßgeblich sind danach in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen. Beim Fehlen einer solchen Vereinbarung komme es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses. Lasse sich hieraus keine abschließende Erkenntnis gewinnen, so sei der Erfüllungsort letztendlich an dem Ort anzusiedeln, an dem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hat. Anders als der Bundesgerichtshof (BGH) im Werkvertragsrecht entschieden habe (vgl. BGH-Urteil vom 8.1.2008, AZ: X ZR 97/05), sei im Kaufvertragsrecht der Nacherfüllungsort nicht generell mit dem Belegenheitsort der beweglichen Sache gleichzustellen. Das OLG Naumburg begründete diese Ansicht damit, dass beim Fahrzeugkauf Nachbesserungsarbeiten vom Händler in der Regel technisch aufwendige Diagnose- oder Reparaturarbeiten erfordern. Derartige Arbeiten könnten sinnvoll aber nur am Betriebsort des Händlers vorgenommen werden.
Das Urteil in der Praxis
Die Entscheidung des OLG Naumburg ist von erheblicher Praxisrelevanz. Für den Kfz-Betrieb ist es wichtig zu wissen, dass der Kunde im Falle der Geltendmachung kaufvertraglicher Sachmängelansprüche regelmäßig verpflichtet ist, sein Fahrzeug zur Nachbesserung in die Werkstatt zu bringen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so scheitert seine Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag bereits deshalb, weil er dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß die Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Zu beachten ist dabei allerdings, dass es jeweils auf die spezifischen Umstände des Einzelfalls ankommt und dass im Werkvertragsrecht eine andere Regelung gilt.
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