Ergänzende Stellungnahme, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten sind erstattungsfähig
Die Kosten für die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens stellen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, wenn die volle Begleichung der geltend gemachten Reparaturkosten und Wertminderung zunächst verweigert wurde.
Die Kosten für die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens stellen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, wenn die volle Begleichung der geltend gemachten Reparaturkosten und Wertminderung zunächst verweigert wurde. Zudem sind auch bei fiktiver Abrechnung UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erstattungsfähig.
Das Amtsgericht (AG) Aachen fällte am 01.03.2010 (AZ: 111 C 606/09) ein geschädigtenfreundliches Urteil in Bezug auf die Erstattung der Kosten für eine ergänzende Stellungnahme durch den Sachverständigen sowie bezüglich der Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung. Auch die geforderte Wertminderung sprach das AG Aachen dem Geschädigten zu.
Ursprünglich verweigerte der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer des Schädigers die Erstattung der Wertminderung sowie der geltend gemachten UPE-Aufschläge und der Verbringungskosten. Daraufhin ließ der Geschädigte durch den von ihm beauftragten Sachverständigen eine ergänzende Stellungnahme fertigen. Auch diese Kosten erstattete der Haftpflichtversicherer der Gegenseite dem Geschädigten nicht.
Das AG Aachen entschied jedoch: Da die beklagte Versicherung zunächst die volle Begleichung des geltend gemachten Schadens verweigerte, stellen die geltend gemachten Kosten für die ergänzende Stellungnahme durch den Sachverständigen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar, wobei es sich nicht um die Klärung abstrakter Rechtsfragen, sondern lediglich um die Klarstellung der entsprechenden Tatsachengrundlage der nicht beglichenen Kosten handele.
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