Erheblicher Mangel an einem Wohnwagen

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Kantige Abknickungen aufgrund der Abformung innerer Eckleisten stellen für das Landgericht Dortmund einen erheblichen Mangel an einem Wohnwagen dar.

Liegt beim Neukauf eines Wohnwagens keine Beschaffenheitsvereinbarung vor, ist bei einem nur optischen Mangel der Rücktritt nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um nur äußerst geringfügige optische Beeinträchtigungen handelt oder der Mangel nur bei intensiver Betrachtung in Verbindung mit bestimmten Lichtverhältnissen wahrgenommen werden kann. So entschied das Landgericht (LG) Dortmund mit einem Urteil vom 17.06.2011 (AZ: 2 O 151/10).

Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger bei der Beklagten einen neuen Wohnwagen für 11.500 Euro. Neben anderen Mängeln zeigten sich an diesem kantige Abknickungen, die aus der Abformung innerer Eckleisten resultierten. Der Aufforderung zur Beseitigung dieses Mangels kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger begehrte sodann die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Zu Recht, urteilte das LG Dortmund. Zwar handele es sich um einen optischen Mangel, dieser sei jedoch erheblich. Fehlt – wie in diesem Fall – eine Beschaffenheitsvereinbarung, sei ein Mangel nur dann unerheblich und damit der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 V), wenn es sich um nur äußerst geringfügige optische Beeinträchtigungen handelt oder der Mangel nur bei intensiver Betrachtung in Verbindung mit bestimmten Lichtverhältnissen wahrgenommen werden könne.

In diesem Fall spreche jedoch schon die Relation von Nachbesserungskosten in Höhe von rund 1.600 Euro im Verhältnis zum Kaufpreis in Höhe von 11.500 Euro – immerhin 14 Prozent – für die Erheblichkeit des Mangels. Darüber hinaus sei die optische Beschaffenheit bei einem Wohnwagen auch wichtiger als bei einem PKW, da sich ein Wohnwagen über einen längeren Zeitraum an einer Stelle befinde und deshalb ein optischer Mangel eher wahrgenommen werde. Außerdem müsse ein Käufer bei Vorliegen eines solchen Herstellerfehlers auch das Vorliegen weiterer konstruktiven Mängel befürchten, so das LG Dortmund. Der Kaufvertrag sei deshalb nach § 346 I i. V. m. §§ 434 I, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB rückabzuwickeln.

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