Erhöhte Motorgeräusche sind kein erheblicher Mangel
Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages muss ein erheblicher Mangel vorhanden sein, der 5 Prozent der Kaufpreissumme überschreitet.

Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages aufgrund eines Mangels ist nur dann möglich, wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Ein solcher liegt in der Regel vor, wenn die Beseitigungskosten eines behebbaren Mangels 5 Prozent der Kaufpreissumme überschreiten.
Im vorliegenden Fall wollte der Kläger die Rückabwicklung seines Kaufvertrags für ein Fahrzeug erreichen. Das begründete er damit, dass der Motor Geräusche machte, die aus seiner Sicht einen erheblichen Konstruktionsmangel darstellten und daher die Gefahr eines Motorschadens in sich bargen.
Erstinstanzlich war die Klage bereits abgewiesen worden, nun hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit der Berufung beschäftigt. Auch nach Ansicht des OLG Frankfurt stellt eine erhöhte Geräuschbildung des Motors keinen zum Rücktritt berechtigenden Mangel dar. Zwar mag es sich vorliegend um einen konstruktiven Mangel gehandelt haben, dies allein bedeutete nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht, dass auch ein Mangel im Rechtssinn vorlag (Urteil vom 21.4.2017, AZ:24 U 26/15).
Zwar war ein Geräusch im unteren Drehzahlbereich vernehmbar, welches auch als störend empfunden werden konnte, dieses war nach Ansicht des Gerichts jedoch als bloße, nicht erhebliche Unannehmlichkeit hinzunehmen und rechtfertigte keine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages. Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass das Geräusch an der Wartung, am Öl oder aber am Kettenspanner liegen kann, konnte jedoch keine genaue Ursache benennen. Auch eine erhöhte Gefahr eines Motorschadens konnte der Sachverständige nicht feststellen, er hielt sie lediglich für „denkbar“.
Es konnte also nicht präzise geklärt werden, woher der Fehler rührt, da die Geräusche auch durch die Fahrweise, Wartungshäufigkeit bzw. die Qualität des verwandten Motoröls beeinflusst worden sein konnte. Deshalb äußerte sich das Gericht dazu wie folgt:
„Im Ergebnis handelt es sich deshalb bei den vom Kläger beanstandeten Geräuschen um ein rein akustisches bzw. Komfortproblem, das einen erheblichen Mangel im Rechtssinne nicht darstellt.“
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