Erhöhter Kraftstoffverbrauch ist Sachmangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Gibt der Hersteller eines Fahrzeugs in seinem Verkaufsprospekt den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs an, stellt eine Abweichung davon von über zwei Prozent einen Sachmangel dar, der zur Minderung berechtigt.

Gibt der Hersteller eines Fahrzeugs in seinem Verkaufsprospekt den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs an, stellt eine Abweichung davon von über zwei Prozent einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar, der zur Minderung berechtigt. Das hat das AG Michelstadt entschieden (Urteil vom 23. Dezember 2009, AZ: 1 C 140/09 (02)).

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb bei der Beklagten, die ein Autohaus betreibt, einen Vorführwagen mit einer Laufleistung von 2.000 km. Dem Kläger lag ein Verkaufsprospekt für das Fahrzeug vor, in dem als kombinierter Kraftstoffverbrauch 7,6 l/100 km angegeben war. Nach der EG-Typengenehmigung sollte das Fahrzeug kombiniert 7,5 l/100 km verbrauchen. Der Kläger stellte einen Mehrverbraucht in Höhe von 0,6 l/100 km im Vergleich zur EG-Typengenehmigung fest.

Das AG Michelstadt entschied: Der Mehrverbrauch stellt einen Sachmangel dar. Zugrunde zu legen ist jedoch der angegebene Kraftstoffverbrauch in dem maßgeblichen Verkaufsprospekt, der zur Vertragsgrundlage wurde. Die Verbrauchswerte der EG-Typengenehmigung waren im konkreten Fall hingegen nicht zur Vertragsgrundlage geworden. Insoweit wich der tatsächliche Verbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs um 6,6 Prozent von den Angaben aus dem Verkaufsprospekt ab. Zwar sei aufgrund von Messungenauigkeiten ein Toleranzbereich von bis zu zwei Prozent zu berücksichtigen, ein Mehrverbrauch von 6,6 Prozent stelle jedoch einen Sachmangel dar, welcher dem Kläger ein Minderungsrecht gewähre, so das Gericht.

Die Höhe des Minderungsbetrages schätzte das Gericht entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO unter Zugrundelegung des zukünftig eintretenden Kraftstoffmehrverbrauchs.

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