Erklärung zur Unfallfreiheit

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Bevor ein Händler eine Erklärung über die Unfallfreiheit eines Fahrzeugs abgibt, muss er im Zweifel auf dessen Reparaturhistorie zurückgreifen – so entschied das OLG Naumburg.

Wird beim Kaufvertrag über ein Fahrzeug zur Frage der Unfallfreiheit eine Erklärung „ins Blaue hinein" abgegeben – wie etwa „keine Unfallschäden nach Angabe des Vorbesitzers“, liegt arglistiges Verhalten vor. Ein gewerblicher Händler muss, bevor er eine Erklärung über die Unfallfreiheit abgibt, im Zweifel auf Informationen über die Reparaturhistorie zurückgreifen, sofern dies praktisch ohne Weiteres möglich ist. Wenn der Hersteller des Fahrzeugs auch der erste und bislang einzige Besitzer – Nutzer und Halter – des Fahrzeugs war, steht dem nichts entgegen.

Im vorliegenden Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (24.10.2013, AZ: 1 U 44/13) kaufte die Klägerin, eine Privatperson, am 16.12.2008 bei der Beklagten, einer gewerblichen Kfz-Händlerin, einen gebrauchten Pkw zum Preis von 18.490 Euro. Die Beklagte selbst hatte das Fahrzeug am 13.08.2008 von einem gewerblichen Zwischenhändler gekauft, der den Wagen wiederum direkt vom Hersteller und bislang einzigem Halter erworben hatte. Der Wagen war dort als Dienstfahrzeug gelaufen.

Der Wagen hatte während dieser Nutzung einen Vorschaden erlitten. Die Information über den Vorschaden war jedoch nicht bis zur Beklagten gelangt. Lediglich von „kleineren optischen Mängeln“ war die Rede.

Dementsprechend verkaufte die Beklagte mit folgenden Vertragsformulierungen an die Klägerin weiter:
„Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden lt. Vorbesitzer: [nein]
Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt: [nein]“

Im Juli 2011 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, in dessen Folge der Vorschaden entdeckt wurde. Mit Klage vom 23.12.2011 verlangte die Klägerin die Rückzahlung des Kaufpreises.

Da die vereinbarte Gewährleistungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt war, machte die Klägerin eine arglistige Täuschung geltend: Die Erklärung über die Unfallfreiheit sei „ins Blaue hinein“ abgegeben worden, da weder der Zwischenhändler noch der Hersteller die Unfallfreiheit zugesagt hätten. Darüber hinaus hätte die Beklagte leicht die Reparaturhistorie beim Hersteller anfordern können.

Nachdem in erster Instanz bereits das Landgericht Dessau-Roßlau der Klage stattgegeben hatte, schloss sich auch das OLG Naumburg dieser Meinung an:
„Im Ergebnis ist mit dem Landgericht von einem arglistigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Die Beklagte hat im Kaufvertrag eine Erklärung "ins Blaue hinein" zur Frage der Unfallfreiheit des streitgegenständlichen Fahrzeuges abgegeben, soweit es dort heißt, dass nach Angaben des Vorbesitzers keine Unfallschäden vorliegen. Eine solche Erklärung hat aber weder die ... AG gegenüber der Fa. H. (wobei vorliegend dahinstehen kann, welche Stellung die H. AG im Verteilungssystem der ... AG einnimmt), noch diese gegenüber der Beklagten abgegeben. Der Erklärung im Kaufvertrag mit der Klägerin fehlte damit die tatsächliche Grundlage.

Machte der Vorbesitzer (wobei weiter dahinstehen kann, ob dies im Hinblick auf die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil II auf die H. AG überhaupt zutrifft) keine Angaben zur Unfallfreiheit, musste die Klägerin, bevor sie selbst diese Erklärung abgab, entweder das Fahrzeug untersuchen oder die Reparaturhistorie bei der ... AG abfragen. Zwar mögen solche Rückfragen bei Vorbesitzern nicht in allen Fällen von Gebrauchtwagenverkäufen erforderlich sein (oder auch nur möglich sein; längere Verkaufsketten zumal unter Beteiligung von Privaten). Ist aber der Hersteller des Fahrzeuges (jedenfalls rein tatsächlich) auch der 1. - und bislang einzige - Besitzer (Nutzer und Halter) des Fahrzeuges und hält dieser (jederzeit abrufbare) Informationen über die Reparaturhistorie vor, dann muss (jedenfalls) ein gewerblicher Händler auf diese Information zurückgreifen, bevor er eine Erklärung über die Unfallfreiheit abgibt.

Nimmt er diese Möglichkeit nicht in Anspruch, handelt er dann arglistig, wenn die Nachfrage einen offenbarungspflichtigen Mangel erbracht hätte. Davon ist im Hinblick auf den Inhalt der Auskunft der ... AG gegenüber dem Landgericht und den unstreitig am Fahrzeug vorgenommenen Arbeiten auszugehen. Wenn Karosserieteile herausgeschweißt und durch neue ersetzt werden, kann es sich nur um einen Unfallschaden handeln, der ja nicht nur dann angenommen werden kann, wenn mehrere Fahrzeuge in das Geschehen verwickelt sind (zum Begriff des Unfalls: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3094).

Gab es aber Anhaltspunkte, die das Vorliegen eines Unfallschadens evident naheliegend erscheinen lassen mussten, hätte die Beklagte die Klägerin darüber ungefragt aufklären müssen. Dass die Klägerin dann vom Kauf Abstand genommen hätte, hat sie bei ihrer Anhörung durch den Senat glaubhaft dargelegt.“

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