Erloschene Garantie wegen Tachomanipulation ist kein Sachmangel

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Grimm

Nach einer Tachomanipulation erlischt die Herstellergarantie. Der Garantieverlust selbst bedeutet nach einem Weiterverkauf des Fahrzeugs allerdings noch keinen Sachmangel.

(Foto: DAT)

Hat der Vorbesitzer eines Fahrzeugs den Tacho manipuliert, erlischt dadurch die Garantie des Herstellers. Wird das Auto mit dem Garantieversprechen weiterverkauft, begründet die erloschene Garantie allerdings keinen Sachmangel. Laut einem Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 30. Oktober 2015 ist der Garantieschutz keine Beschaffenheit des Fahrzeuges (AZ: 32 O 209/14).

Im verhandelten Fall hatte der Kläger im Juli 2014 ein Fahrzeug von der gegnerischen Seite erworben. Der Beklagte betreibt einen Kfz-Handel und hatte im Rahmen dieser Tätigkeit einen Audi TT mit der Beschreibung „inklusive Audi-Garantie bis 11/14“ auf der Internetplattform mobile.de zum Kauf angeboten.

In den Folgemonaten zeigten sich Mängel an dem Fahrzeug, weshalb der Kläger eine Werkstatt aufsuchte und das Fahrzeug dort zweimal auf Garantie repariert wurde. Als der Kläger im September 2014 erneut die Werkstatt aufsuchen musste, wurde durch eine darauf spezialisierte Firma eine Manipulation am Kilometerstand entdeckt. Der Reparaturbetrieb verweigerte deshalb weitere Garantieleistungen und stellte dem Kläger Leistungen im Zusammenhang mit der letzten geltend gemachten Garantieleistung in Rechnung.

Mit Schreiben vom 02.10.2014 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte Rückabwicklung. Der Wagen sei mangelhaft, weil ihm die vereinbarte Beschaffenheit „Audi-Garantie bis 11/14“ bereits beim Kauf fehlte.

Aus Sicht des Landgerichts Ingolstadt hatte er darauf keinen Anspruch. Forderungen aus einem Rückgewährschuldverhältnis stehen dem Kläger nicht zu, urteilte das Gericht. Der Wagen sei nicht mangelhaft. Nach Ansicht des Gerichts sei der Garantieschutz keine Beschaffenheit des Fahrzeuges selbst, der Anspruch liege quasi außerhalb des Fahrzeuges.

Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Beschaffenheit ist jede Eigenschaft und jeder der Sache tatsächlich anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand. Beschaffenheitsmerkmale können sich zwar aus rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes zu seiner Umwelt ergeben, jedoch müssen diese Beziehungen in der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst ihren Grund haben […]. Diese Voraussetzungen liegen bei der Herstellergarantie nicht vor. […] Die Herstellergarantie stellt vielmehr lediglich eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache dar und hat in der Kaufsache selbst nicht ihren Grund.”

Bedeutung für die Praxis

Die Ansicht des LG Ingolstadt, dass eine Herstellergarantie keine Eigenschaft der Kaufsache ist, ist nicht unumstritten. Jedenfalls ist es für einen Käufer riskant, die Klage ausschließlich auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu richten. In dieser Konstellation können Schadenersatzansprüche gegeben sein, gegebenenfalls wegen arglistiger Täuschung.

Anmerkung der Redaktion: Wie der Autor des Beitrages angemerkt hatte, ist die Position des LG Ingolstadt nicht unumstritten. In der Tat hat der Bundesgerichtshof diese Sichtweise kürzlich kassiert.Zum UrteilWir bitten den Bericht über die veraltete Rechtsprechung zu entschuldigen.

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