Ersatzbeschaffung durch Leasing
Auch ein Autofahrer, der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Erstazfahrzeug least, hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der anfallenden Umsatz- oder Mehrwertsteuer.
Auch ein Autofahrer, der nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Erstazfahrzeug least, hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der anfallenden Umsatz- oder Mehrwertsteuer. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 30.11.2011, Aktenzeichen 14 U 92/11) entschieden.
Das OLG Celle hatte als Berufungsinstanz über einen Fall zu entscheiden, bei dem der Kläger aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls eine „atypische“ Ersatzbeschaffung vornahm - nämlich nicht durch den Kauf eines Ersatzfahrzeuges, sondern durch Leasing eines Autos.
Der Unfall hatte sich am 14.7.2010 ereignet. Das Unfallauto hatte der Kläger als Neuwagen kurz vor dem Unfall am 30.6.2010 (umsatzsteuerpflichtig) gekauft. Nach dem Unfall schloss er einen (umsatzsteuerpflichtigen) Leasingvertrag mit Datum vom 18.8.2010 ab. Hierbei musste er im Hinblick auf die bereits entrichteten Raten Umsatzsteuer aufwenden und leistete auch während des Prozesses monatlich Leasingraten mit entsprechender Umsatzsteuer. Das Landgericht Hannover als Vorinstanz sprach dem Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer zu. Daraufhin begehrte der Kläger im Rahmen der Berufung vor dem OLG Celle von der gegnerischen Versicherung die Erstattung bereits geleisteter Umsatzsteuer in Höhe von 849 Euro. Das OLG Celle gab der Klage statt und sprach dem Kläger die Erstattung der bereits geleisteten Umsatzsteuer in Höhe von 849 Euro zu.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
„Die Bemessung des Schadensersatzes bezüglich der in Rede stehenden Umsatzsteuer erfolgt nach § 287 ZPO. Gemäß § 249 BGB hat die Beklagte denjenigen Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dabei steht dem Geschädigten im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit die Form der Ersatzbeschaffung grundsätzlich frei.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist Ausgangspunkt für die Ersatzpflicht der Umsatzsteuer stets, dass diese angefallen ist. Hierbei genügt aus Sicht des Gerichts bereits die Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, die Umsatzsteuer beinhalten. Soweit Umsatzsteuer bereits angefallen war, hat der Kläger mithin Anspruch auf Erstattung dieses Betrages.“
Nach Ansicht des OLG Celle verstieß der Kläger auch nicht gegen Schadensminderungspflichten. Die im Zuge des Leasingvertrages zu zahlende Mehrwertsteuer übersteige im vorliegenden Fall nicht die Mehrwertsteuer, die nach dem ursprünglichen Fahrzeugkauf und dem darauf bezogenen Darlehensvertrag seitens des Klägers zu entrichten war. Auch im Hinblick auf die künftig noch zu entrichtenden Leasingraten gab das OLG Celle dem Feststellungsantrag des Klägers vollumfänglich statt.
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