Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten bis zur 130-Prozent-Grenze
Bei vergleichsweise hohen Reparaturkosten muss der Geschädigte nachweisen, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern sie fachgerecht und den Vorgaben eines Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war.

Bei prognostizierten Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert zwar übersteigen, jedoch im Rahmen der 130-Prozent-Grenze liegen, hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die Reparatur vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt wurde (siehe auch BGH, Urteil vom 15.11.2011, AZ: VI ZR 30/11). Wird eine Reparatur innerhalb der 130-Prozent-Grenze nur dadurch möglich, dass mit gebrauchten Ersatzteilen repariert und zusätzlich ein Preisnachlass auf die Stundenlöhne eingeräumt wird, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, sondern nur auf Ausgleich in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands.
Im konkreten Fall vor dem Landgericht (LG) Trier (26.05.2015 AZ: 1 S 91/14) streiten die Parteien über restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der von Beklagtenseite alleine verschuldet wurde. Nach einem außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten betragen die unfallbedingten Reparaturkosten brutto 4.973,52 Euro, der Wiederbeschaffungswert 2.150 Euro (brutto) und der Restwert 260 Euro.
Die Klägerin ließ das Unfallfahrzeug zum Preis von 2.749,40 Euro reparieren. Die Beklagte regulierte jedoch lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.890 Euro mit der Begründung, die Reparaturkosten überstiegen 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
Das Amtsgericht Trier hatte zuvor die Klage mit der Begründung abgewiesen, es liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die im Gutachten ermittelten Bruttoreparaturkosten von 4.973,52 Euro den Wiederbeschaffungswert von 2.150 Euro um mehr als 130 Prozent überstiegen (AZ: 32 C 31/14). Ein Anspruch der Klägerin sei auch nicht gegeben, weil eine ordnungsgemäße Reparatur nur vorliege, wenn sie unter ausschließlicher Verwendung von Neuteilen erfolge. Der Anspruch scheide letztlich jedoch aus, weil der Geschädigte bei einer Reparatur mit Gebrauchtteilen den Ersatz der angefallenen Reparaturkosten nur dann verlangen könne, wenn diese Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen (vgl. BGH, Urteil v. 14.12.2010, AZ: VI ZR 231/09).
Die hiergegen eingereichte Berufung hatte keinen Erfolg.
Das LG Trier entschied, dass ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Reparaturkosten nicht besteht, da die von der Klägerin durchgeführte Reparatur wirtschaftlich nicht vernünftig war.
Zwar sieht die Kammer – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – auch eine Reparatur mit Gebrauchtteilen als fachgerecht an, wenn sie in dem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Vorliegend ging es vorrangig um die Frage, ob der Geschädigte den vollen Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann, wenn es ihm gelingt, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltene Reparatur entgegen dessen Kostenschätzung innerhalb der 130-Prozent-Grenze durchzuführen.
Der Geschädigte muss nachweisen, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war.
Dies konnte die Klägerin jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht nachweisen. Allein der Ersatz von Gebrauchtteilen und die Teilreparatur des Querträgers bei Ansatz der normalen Stundenlöhne führte nicht dazu, dass die Reparaturkosten weniger als 130 Prozent betrugen. Maßgeblich für die Einhaltung der 130-Prozent-Grenze war nach den Ausführungen des Sachverständigen vielmehr die Einräumung eines Rabatts durch den Reparaturbetrieb. Der Reparaturbetrieb hatte deutlich günstigere Stundensätze in Ansatz gebracht, als diese sonst üblicherweise berechnet werden.
Ein solcher pauschaler Nachlass beeinflusst aber die nach objektiven Kriterien zu beurteilende Frage der Wirtschaftlichkeit nicht, da eine nach objektiven – das heißt nachprüfbaren – Kriterien unwirtschaftliche Reparatur durch die Gewährung eines pauschalen Nachlasses nicht wirtschaftlich wird (vgl. auch Landgericht Wuppertal, Urteil vom 11.03.2010, AZ: 9 S 26/09; BGH, Urteil vom 08.02.2011, AZ: VI ZR 79/10).
Reparaturkosten können nach der Rechtsprechung des BGH nicht in einen wirtschaftlich vernünftigen und einen wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgesplittet werden. Dies wäre aber hier durch den Verzicht der Reparaturwerkstatt der Fall, der nicht anders beurteilt werden kann als der Fall, dass der Geschädigte selbst einen Teil der Kosten trägt. Durch die Berücksichtigung von Sonderkonditionen würden zudem Manipulationen ermöglicht und letztlich die Rechtssicherheit beeinträchtigt.
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