Ersatzfähigkeit von Restbenzin

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Benzinrestmenge in einem total beschädigten Unfallfahrzeug sollten stets konkret angegeben werden. In Betracht kommt die Vorlage der letzten Tankquittung in Verbindung mit der Angabe der seither gefahrenen Strecken.

(Bild: gemeinfrei)

In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Lünen am 24.11.2016 ging es um einen Unfall, bei dem das klägerische Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Die Parteien stritten noch um restliche Mietwagenkosten sowie um die Erstattung des im Tank verbliebenen Restbenzins (AZ: 9 C 186/16).

Das Amtsgericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass zu den ersatzfähigen Schäden auch die erforderlichen Aufwendungen gehören, die zur Anmietung einer Ersatzsache getätigt werden. Die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs war für den Kläger unmittelbar nach dem Unfallereignis erforderlich und er war auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen, da sein eigenes Fahrzeug irreparabel beschädigt und damit weder fahrbereit noch verkehrssicher war. Auch die Dauer der Anmietung war erforderlich und nicht zu beanstanden.

Der Höhe nach hielt das Gericht eine Berechnung des arithmetischen Mittels der Mietwagenkosten im Normaltarif nach Schwacke und Fraunhofer 2015 für angemessen (hier: 8-Tages-Preis nach Schwacke + 8-Tages-Preis nach Fraunhofer geteilt durch 2).

Der Kläger hatte zudem Anspruch auf Ersatz des Wertes des noch im Tank seines Fahrzeugs befindlichen Restbenzins in Höhe von 58,80 Euro.

Der Betrag ergab sich aus der gerichtlichen Schätzung des Werts des Tankinhalts auf Grundlage der vorgetragenen Parameter, wobei insbesondere die vorgelegte Tankquittung und das Lichtbild der Tankanzeige berücksichtigt wurden.

Der Kläger hatte damit glaubhaft und umfassend vorgetragen, dass sein Fahrzeug wenige Tage vor dem Verkehrsunfall noch betankt wurde und zum Unfallzeitpunkt noch eine Tankbefüllung von circa 7/8 vorlag. Bei einem Fassungsvermögen von 56 Litern entspricht dies einer Restbetankung von 49 Litern. Bei dem vom Kläger veranschlagten Benzinpreis von abgerundet 1,20 Euro pro Liter ergab sich ein Wert von 58,80 Euro.

Aus Sicht des Gerichts handelte es sich hierbei nicht um sogenannte frustrierte Aufwendungen, die nach der Rechtsprechung des BGH nicht ersatzfähig sind.

Vor dem Unfall verfügte der Kläger über einen nutzbaren, fast vollständig gefüllten Tank. Nach Eintritt des wirtschaftlichen Totalschadens war der im Tank befindliche Treibstoff für den Kläger jedoch nicht mehr nutzbar. Ein Abpumpen erschien dem Gericht mit Blick auf das Verhältnis von Kosten und Nutzen nicht sachgerecht.

Es handelte sich bei dem Betanken auch nicht um Aufwendungen, die zum Erhalt der Sache getätigt worden waren, welche dann als frustrierte Aufwendungen zu betrachten wären.

Zusammenfassend lag hier eine Anschaffung einer Sache vor, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stand und verbraucht worden wäre. Da die tatsächliche Situation nicht mehr herstellbar war, war vom Schädiger entsprechend Geldersatz zu leisten.

Das Urteil in der Praxis

Nachvollziehbare Anhaltspunkte für die Benzinrestmenge in einem total beschädigten Unfallfahrzeug sollten stets konkret angegeben werden. In Betracht kommt die Vorlage der letzten Tankquittung in Verbindung mit der Angabe der seither gefahrenen Strecken.

Im Idealfall hat der Sachverständige ein Foto vom aktuellen Kilometerstand und der Tankuhranzeige – notfalls bei laufendem Motor – angefertigt (vgl. auch AG Meschede, Urteil vom 10.11.2015, AZ: 6 C 129/15; LG Hagen, Urteil vom 19.10.2015; AZ: 4 O 267/13; LG Kiel, Urteil vom 19.07.2013, AZ: 13 O 60/12).

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