Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung.

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Andreas Wehner

Auch bei fiktiver Abrechnung sind Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wenn sie in einer Werkstatt, die ein wirtschaftlich denkender Mensch hätte beauftragen können, üblicherweise berechnet werden.

Ersatzteilpreise und Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen, wenn sie in einer Werkstatt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für die Reparatur seines Fahrzeugs hätte wählen können, üblicherweise berechnet werden. Das hat das Amtsgericht Landshut entschieden (Urteil vom 24. Juli 2009, AZ: 12 C 1963/08).

Das Gericht hatte in einer Frage zu entscheiden, die in Urteilen anderer Gerichte häufig lediglich als Nebenaspekt eines Streits um die Ersatzfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt auftaucht und in den Urteilsgründen entsprechend stiefmütterlich behandelt wird.

Es ging erstens um die Aufschläge auf Listenpreise von Ersatzteilen (so genannte UPE-Aufschläge). Solche Aufschläge werden von vielen Werkstätten, insbesondere von markengebundenen, bei einer konkret durchgeführten Reparatur mit Hinweis auf Kosten für die Lagerhaltung in Rechnung gestellt. Ebenso unstreitig werden zweitens so genannte Verbringungskosten bei konkret durchgeführter Reparatur häufig berechnet. Das sind Kosten, die entstehen, wenn eine Fachwerkstatt über keine eigene Lackiererei verfügt, das Fahrzeug daher für die Durchführung der Lackarbeiten extra zu einer Lackiererei transportiert werden muss.

Beide Positionen sind entgegen der herrschenden Rechtsprechung beliebte Kürzungsposten der Haftpflichtversicherer. Begründet wird dies meist mit dem pauschalen Hinweis, dass solche Kosten bei fiktiver Abrechnung des Schadens überhaupt nicht anfallen würden, sondern nur bei einer konkreten Durchführung der Reparatur.

Anders das AG Landshut. Das Gericht unterstreicht das Recht des Geschädigten zur fiktiven Abrechnung. Dieser kann auf die Reparatur verzichten oder diese selbst kostengünstiger vornehmen und hat trotzdem Anspruch auf die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten (netto). Solange die Wahl einer bestimmten markengebundenen Fachwerkstatt wirtschaftlich nicht unvernünftig erscheint und sofern diese Fachwerkstatt solche UPE-Aufschläge und Verbringungskosten tatsächlich berechnet und diese in der betreffenden Gegend auch nicht unüblich sind, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der gesamten Kosten.

Für die Praxis bedeutet dies, dass sich der Geschädigte sich mit diesen Kürzungen, die häufig mehrere hundert Euro betragen, nicht abfinden, sondern einen Rechtsanwalt mit der Verfolgung seiner legitimen Interessen auf vollständigen Schadenersatz beauftragen sollte

Auszug aus der Urteilsbegründung:

„Es ist gerichtsbekannt, dass im hiesigen Bezirk die markengebundenen Vertragswerkstätten den sogenannten UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben und keine eigene Lackiererei betreiben, die ein Verbringen zum Lackierer entbehrlich macht. Insoweit wäre eine Ersatzfähigkeit der UPE-Aufschläge bzw. der Verbringungskosten zur Lackiererei nur dann abzusprechen, wenn es dem Kläger ablegen hätte, sich vorliegend um eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu bemühen oder aber den eingetretenen Sachschaden von vornherein lediglich in einem Karosseriebetrieb bzw. einer Lackiererei beheben zu lassen.

Hinsichtlich der Verpflichtung, sich an eine nicht markengebundene Vertragswerkstatt zu halten, ist auch hier wieder auf den Maßstab eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges abzustellen und der Betrag zu ersetzen, der zweckmäßig und angemessen erscheint. Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass es für einen Geschädigten nach einem Unfallereignis nicht zumutbar ist, sich auf eine freie Werkstatt hinweisen zu lassen, da er berechtigterweise vermuten kann, in einer markengebundenen Fachwerkstatt besonders kompetente Hilfe zu erhalten und es insoweit fraglich ist, ob die Reparatur in irgendeiner anderen Fachwerkstatt qualitätsmäßig als gleichwertig einzustufen ist. Zudem müsste diese, mutmaßlich günstigere, Instandsetzung in einer freien Reparaturwerkstatt dem Geschädigten ohne Weiteres mühelos zugänglich sein.

Insoweit ist vorliegend nicht ausreichend dargetan dass eine solche Zugänglichkeit ohne erhebliche Eigeninitiative des Klägers in Richtung einer Überprüfung der verschiedenen Werkstatttarife und eines konkreten Preisvergleiches möglich gewesen wäre. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass vorliegend fiktiv abgerechnet wurde, hätte es in diesem Zusammenhang den Beklagten oblegen, dem Kläger konkrete gleichwertige Angebote zukommen zu lassen (vergleiche OLG Düsseldorf DAR 2008 523 ff.).“

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