Erstattung der Reparaturkosten trotz Totalschaden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Bei fachgerechter Reparatur sowie Weiternutzung des beschädigten Fahrzeugs dürfen die Netto-Reparaturkosten trotz Totalschaden verlangt werden, wenn das Auto mindestens sechs Monate weiter benutzt wird.

Bei fachgerechter Reparatur sowie Weiternutzung des beschädigten Fahrzeugs dürfen die Netto-Reparaturkosten trotz Totalschaden verlangt werden, wenn das Auto mindestens sechs Monate weiter benutzt wird.

Im vorliegenden Fall beim Amtsgericht (AG) Lübeck (Urteil vom 13.01.2011 / AZ: 22 C 2797/10) lagen die Brutto-Reparaturkosten knapp unter dem gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert. Die gegnerische Versicherung hatte den Schadenfall zunächst auf Totalschadenbasis abgerechnet. Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht instand gesetzt und hierüber eine gutachterliche Bestätigung eingereicht. Belege zum Reparaturaufwand legte er nicht vor. Der Geschädigte fordert nunmehr die Reparaturkosten netto.

In der mündlichen Verhandlung, welche sechs Monate nach dem Unfall stattfand, konnte der Geschädigte sein weiterhin bestehendes Eigentum am beschädigten Fahrzeug, mithin das erforderliche sogenannte Integritätsinteresse, nachweisen.

Gemäß der Entscheidung des BGH (Urteil vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 393/02) darf ein Geschädigter die gutachterlich geschätzten Reparaturkosten in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwertes beanspruchen, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich sach- und fachgerecht repariert und weiter nutzt. In diesem Fall stellt der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar und ist nicht abzuziehen. Zwar muss der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzen, jedoch darf der Anspruch vor Ablauf dieser Zeit geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2008, AZ: VI ZB 22/08). Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt die Sechs-Monatsfrist keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar.

Auszug aus der Urteilsbegründung

Nach § 249 6GB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Bei Verfolgung dieses Wirtschaftlichkeitspostulates darf allerdings das Integritätsinteresse des Geschädigten, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sachen, Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. insoweit BGH, Entscheidung vom 29.04.2003, AZ: VI ZR 393102).

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