Erstattung von Abschleppkosten
Das Amtsgericht Heidenheim vertritt die Auffassung, dass nur die Kosten für einen Abschleppvorgang – und zwar zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers – erstattungsfähig sind.
Das Amtsgericht (AG) Heidenheim vertritt die Auffassung, dass nur die Kosten für einen Abschleppvorgang – und zwar zur nächstgelegenen Vertragswerkstatt des Herstellers – erstattungsfähig sind.
Die Parteien streiten in dem konkreten Fall (Urteil vom 11.12.2014, AZ: 4 C 1133/14) um die Erstattung der Kosten für das Weiterschleppen des klägerischen Fahrzeugs zu einer anderen Werkstatt in Höhe von 280 Euro zuzüglich der Kosten für den zweiten Gabelstaplereinsatz von 85 Euro sowie restliche Standgebühren von 80 Euro. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen.
Das AG Heidenheim führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass die geltend gemachten Abschlepp- und Bergungskosten (Einsatz eines Gabelstaplers) für einen zweiten Abschleppvorgang keinen ersatzfähigen Schaden darstellen.
Erforderlich und damit ersatzfähig sind nur die Kosten, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Situation des Geschädigten verursachen würde. Der Geschädigte kann grundsätzlich nur die Kosten ersetzt verlangen, die bei einem Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt anfallen.
Als geeignet in diesem Sinne ist jede Vertragswerkstatt des Herstellers anzusehen. Bei dem Autohaus, zu dem das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall zunächst verbracht wurde, handelte es sich um eine geeignete Vertragswerkstatt.
Überzeugende Gründe für das Weiterschleppen des Fahrzeugs wurden von der Klägerin nicht vorgetragen.
Auch die geltend gemachten restlichen Standgebühren waren nicht erstattungsfähig. Die Beklagte hatte Standgeld für die im Gutachten ausgewiesene Wiederbeschaffungsdauer von 13 Tagen gezahlt. Die Klägerin konnte keine überzeugenden Gründe vortragen, weshalb für die Dauer von weiteren sieben Tagen Standgeld angefallen ist beziehungsweise erforderlich war.
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