Erstattung von Sachverständigenkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Das Amtsgericht Lörrach ist der Ansicht, dass ein Geschädigter die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dann als erforderlich ansehen darf, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung des Sachverständigen mit technischen Einwendungen erforderlich ist.

Das Amtsgericht (AG) Lörrach vertritt den Standpunkt, dass der Geschädigte die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dann als erforderlich ansehen darf, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung des Sachverständigen mit technischen Einwendungen erforderlich ist.

Im konkreten Fall streiten die Parteien unter anderem um restliche Sachverständigenkosten von rund 23 Euro und die Kosten eines Ergänzungsgutachtens in Höhe von rund 150 Euro (24.01.2014, AZ: 1 C 908/13).

Die Beklagte verweigerte die vollständige Regulierung der Sachverständigenkosten und kürzte die berechneten Nebenkosten auf einen Pauschalbetrag von 100 Euro. Auch die Kosten des Ergänzungsgutachtens, mit dem der Kläger auf die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Reparaturkosten reagierte, wurden nicht erstattet. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg.

Das AG Lörrach hielt insbesondere die Nebenkosten, die knapp ein Viertel des Grundhonorars ausmachen, für erforderlich. Die Prüfung der Erforderlichkeit muss aus Sicht des Geschädigten erfolgen. Dem Kläger musste sich vorliegend nicht aufdrängen, dass Preis und Leistung in einem für ihn erkennbaren Missverhältnis zueinander stehen. Die pauschale Kürzung der Nebenkosten auf 100 Euro hielt das Gericht für nicht gerechtfertigt beziehungsweise sachgerecht.

Auch die weiteren Kosten für das Ergänzungsgutachten hielt das Gericht für voll erstattungsfähig. Beauftragt der Geschädigte auf Einwendungen des Schädigers hin seinen Gutachter mit einer ergänzenden Stellungnahme, können hierdurch weitere Kosten entstehen.

Der Geschädigte darf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens dann für erforderlich halten, wenn der Schädiger technische Einwendungen erhebt, die eine inhaltliche Auseinandersetzung durch einen technischen Sachverständigen erfordern. Davon ist beispielsweise auszugehen, wenn der Schädiger einen anderen Reparaturweg oder eine weniger material- oder kostenaufwendige Reparatur für ausreichend erachtet.

Im vorliegenden Fall nahm der Sachverständige zu Kürzungen der Reparaturkosten durch die Beklagte Stellung, welche die Themen Stundenverrechnungssätze, Reparaturaufwand, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten betraf. Der Kläger durfte die Beauftragung des Sachverständigen daher für erforderlich halten und kann die Kosten hierfür in vollem Umfang beanspruchen.

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