Erstattungsfähige Kosten bei fiktiver Abrechnung
Das Amtsgericht (AG) Kerpen hat sich dazu geäußert, welche Kosten erstattungsfähig sind, wenn eine Werktstatt den Schaden an einem eigenen Auto fiktiv abrechnet.
Das Amtsgericht (AG) Kerpen hat sich dazu geäußert, welche Kosten erstattungsfähig sind, wenn eine Werktstatt den Schaden an einem eigenen Auto fiktiv abrechnet (Urteil vom 14.11.2012, AZ: 103 C 110/12).
Zum Hintergrund: Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig einen Reparaturbetrieb und erhebt Schadenersatzansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung, die nur einen Teil der beanspruchten Reparaturkosten, die anhand eines Schadengutachtens ermittelt wurden, zum Ausgleich brachte.
Das AG Kerpen hatte nun unter anderem zu entscheiden, ob die Klägerin die Reparaturkosten nach Gutachten netto abrechnen konnte oder sich einen Unternehmergewinn anrechnen lassen muss, da sie die Reparatur in ihrem eigenen Betrieb ausführte. Auch Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Sachverständigenkosten und die Kosten für die Anwaltsbeauftragung waren als ersatzfähige Schadenposition streitig.
Aussage des Gerichts
Zunächst entschied das AG Kerpen, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge erstattungsfähig sind, da diese üblicherweise bei einer Reparatur anfallen und auch bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen sind:
„Die Klägerin kann sowohl die Verbringungskosten, als auch den UPE-Ersatzteileaufschlag verlangen. Dies sind fiktive Sachschadensposten, die gerichtsbekanntermaßen üblicherweise bei Reparaturen anfallen und auch bei der Abrechnung auf Gutachterbasis zu berücksichtigen sind (LG Köln 13 S 4 /06). Aus § 249 Abs. 2 S. 2 BGB, der die Erstattung der Mehrwertsteuer im Falle der fiktiven Abrechnung ausdrücklich ausschließt, folgt im Umkehrschluss, dass andere erforderliche, aber noch nicht angefallene, Kosten bei der fiktiven Abrechnung erstatten werden müssen Dabei kommt es nicht auf die Ausstattung einzelner Werkstätte im Bereich des Unfalles an. Die Klägerin ist nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herrin des Restitutionsgeschehens. Sie ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung. Es bleibt ihr überlassen, wo, ob und auf welche Weise sie sein Fahrzeug tatsächlich instand setzt (st. Rspr. Vgl. BGH NJW 2005, 1108). Zwar hat der Geschädigte das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten, er braucht das Fahrzeug jedoch nicht in der nächstgelegenen Werkstatt reparieren zu lassen. Es genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadenfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden. Grundlage für die Berechnung der zu erstattenden Leistungen ist nicht die Ausstattung der Werkstätten in L, sondern die Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadenbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält (BGH r+s 2003, 301).Gravierende Mängel des Privatgutachtens werden nicht gerügt.“
Auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens hielt das AG Kerpen für erforderlich und somit erstattungsfähig:
„Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Die Beauftragung war erforderlich. Dabei kam es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung an. Der vernünftig denkende Eigentümer muss die Beauftragung für geboten erachten. Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte, solange es keine Bagatelle ist, den Schaden durch einen Fachmann begutachten lassen. Vorliegend musste die Klägerin nicht auf eigenes Personal zurückgreifen. Zum einen wurde nicht vorgetragen, dass die Beklagte KFZ-Sachverständige beschäftigt, die Begutachtung durch fachlich geschultes Personal hat nicht die selbe Prüfungstiefe. Darüber hinaus ist die Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter sinnvoll, um eine möglichst fundierte Grundlage zur Einreichung bei der Versicherung zu haben und sich nicht den Vorwurf der überhöhten Angabe von Schadenspositionen aussetzen zu müssen (vgl. Palandt § 249 Rn. 35).“
Hinsichtlich des Unternehmergewinns stellte sich das AG Kerpen in dieser Entscheidung eindeutig auf den Standpunkt, dass die Geschädigte diesen nicht beanspruchen kann:
„Die Klägerin kann nicht den Unternehmensgewinn ersetzt verlangen. Die Geltendmachung widerspricht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und dem Verbot der Bereicherung (BGH II ZR 186/96). Die Schadenserstattung ist subjektbezogen (st. Rspr. Vgl. BGHZ 45, 212). Der erforderliche Geldbetrag bemisst sich deshalb nach den Aufwendungen, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte. Bei mehreren Instandsetzungsmöglichkeiten hat sich der Geschädigte für die wirtschaftlichere zu entscheiden. Handelt es sich um Reparaturarbeiten, die üblicherweise in der eigenen Betriebswerkstatt des Unternehmens vorgenommen werden, so kann deshalb nicht von den Kosten ausgegangen werden, die bei der Herstellung in einer Fremdwerkstatt entstehen würden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die eigene Werkstatt im Übrigen hauptsächlich für die Reparatur von Fremdfahrzeugen verwendet wird. Entscheidend ist die Reparaturleistung. Der verkehrsübliche Herstellungspreis richtet sich dann vielmehr nach den Selbstkosten einer solchen Betriebswerkstatt; nur diese Kosten sind i.S. des § 249 Satz 2 BGB zur Herstellung erforderlich (BGHZ 54, 83). Das Gericht schätzt die Marge auf 10%, § 287 ZPO.“
Zuletzt entschied das Gericht, dass auch die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu ersetzen sind, auch wenn die Klägerin über Erfahrung bei der Unfallschadenabwicklung verfügt:
„Die Klägerin kann die Rechtsanwaltsgebühren ersetzt verlangen. Auch wenn die Klägerin über Erfahrung mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen verfügt, sind die Kosten grundsätzlich ersatzfähig, da es vorliegend nicht zu ihren originären Aufgaben gehört (BGH I ZR 83/06). Der Schadensregulierung im Falle eines Verkehrsunfalls wohnt regelmäßig eine nicht unerhebliche Anzahl potentieller Streitpunkte inne. Insofern ist es aus der Sicht auch eines geschäftlich erfahrenen Geschädigten in der Regel nicht ohne weiteres ersichtlich, ob der Schadensfall Konfliktpotential in sich birgt. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Angesichts der Beteiligung zweier Kraftfahrzeuge an dem Schadensfall konnte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich dabei um einen Auffahrunfall gehandelt hat, nicht von vornherein davon ausgegangen werden, die Beklagte werde den Schaden sofort regulieren. Denn es ist gerichtsbekannt, dass auch scheinbar einfach gelagerte Auffahrunfälle zu Streitigkeiten führen können.“
Das Urteil in der Praxis
Nachdem das AG Kerpen zunächst die Verbringungskosten, UPE-Aufschläge, Sachverständigenkosten und die Kosten für die Anwaltsbeauftragung für Erstattungsfähig hielt, stellt es sich mit seiner Entscheidung zum Unternehmergewinn gegen eine Zahl auch obergerichtlicher Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1996, AZ: 1 U 45/96; OLG Hamm, Urteil vom 18.12.1989, AZ: 6 U 94/89; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.1998, AZ: 14 U 85/98; LG Hannover, Urteil vom 02.03.2012, AZ: 8 S 82/11; AG Marl, Urteil vom 25.03.2010, AZ: 3 C 554/09; AG Schweinfurt, Urteil vom 19.04.2011, AZ: 3 C 1510/10), denen zufolge der Unternehmergewinn dann beansprucht werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass der Betrieb keine freien Kapazitäten hatte.
Der Unternehmergewinn kann folglich dann beansprucht werden, wenn der Unternehmer aufgrund der Auslastung die Reparatur von Fremdfahrzeugen während der Reparatur des eigenen Fahrzeugs nicht durchführen kann.
Zwar ist die Entscheidung des AG Kerpen rechtskräftig, dennoch mit der ständigen Rechtsprechung zum Unternehmergewinn nicht zu vereinbaren.
In der Praxis sollte jedenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, wenn die Versicherung den Unternehmergewinn kürzt und auf die Rechtsprechung des AG Kerpen verweist.
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