Erstattungsfähigkeit der Kosten gemäß vorgelegter Reparaturrechnung
Nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover stellen die durch eine Reparaturrechnung belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten dar.

Auch das Amtsgericht Hannover hat am 31. Mai 2016 klargestellt, dass konkret angefallene Reparaturkosten, die auch bereits in einem zuvor erstellten Gutachten Berücksichtigung fanden, vollumfänglich vom Schädiger zu erstatten sind (AZ: 569 C 44/16). Die durch eine Reparaturrechnung belegten Aufwendungen stellen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten dar (vgl. auch AG Aachen, Urteil vom 03.02.2016, AZ: 115 C 395/15; AG Salzgitter, Urteil vom 14.10.2015, AZ: 22 C 57/15; AG Berlin-Mitte, Urteil v. vom 23.09.2015, AZ: 18 C 3143/15).
Im konkreten Fall macht die Klägerin unter anderem restliche Reparaturkosten in Höhe von 174,85 Euro brutto geltend. Das Fahrzeug der Klägerin war nach den Vorgaben eines zuvor erstellten Gutachtens repariert worden. Die Beklagte hatte die Rechnungspositionen Vorlackierung, Reinigungskosten und die Kosten für die Prüfung des Hecks auf Wassereintritt gekürzt sowie die Erstattung der Kosten für die vom Sachverständigen durchgeführte Rechnungsprüfung in Höhe von 59,50 Euro gänzlich abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vollumfänglich Erfolg. Das Amtsgericht Hannover sprach der Klägerin die weiteren Reparaturkosten und auch die Kosten der Rechnungsprüfung zu.
Entscheidend sind die gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Kosten. Die Kosten der Vorlackierung waren vollständig zu ersetzen, da diese im Sachverständigengutachten enthalten sind und die Reparatur auf dieser Grundlage beauftragt wurde. Hier kommt es auf etwaige kollidierende Herstellervorgaben nicht an. Es ist auch irrelevant, ob die Vorarbeiten in den Arbeitspreisen einkalkuliert oder gesondert ausgewiesen wurden.
Auch die Reinigungskosten sind in voller Höhe zu erstatten. Es handelte sich hier um zur Schadensbeseitigung notwendige Kosten. Es ist in aller Regel erforderlich, ein Fahrzeug nach einem Unfall zu reinigen, damit es gleichmäßig lackiert werden kann. Lediglich die Reinigung des Fahrzeuginneren wurde vom Gericht anteilig gekürzt, da zu deren Notwendigkeit nichts vorgetragen war.
Die Kosten für die Prüfung des Hecks auf Wassereintritt waren ebenfalls vollständig ersatzfähig. Nach Arbeiten am Heck ist es nach verständiger Würdigung erforderlich, dieses auf Dichtigkeit zu überprüfen. Auch hier ist es unerheblich, ob diese Arbeiten in den Preis der Hauptarbeit mit einkalkuliert sind oder gesondert ausgewiesen werden.
Auch die Kosten der Rechnungsprüfung hielt das Gericht für erstattungsfähig, da die Klägerin aufgrund der Zahlungsverweigerung durch die Beklagte veranlasst wurde, selbst einen Sachverständigen einzuschalten, um die Erforderlichkeit der Reparaturkosten zu beurteilen.
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