Erstattungsfähigkeit von Kosten bei fiktiver Abrechnung
Bei der fiktiven Schadensabrechnung sind auch UPE-Aufschläge, Verbringungs- und Fahrzeugreinigungskosten zu berücksichtigen.
Bei der fiktiven Schadensabrechnung sind auch UPE-Aufschläge, Verbringungs- und Fahrzeugreinigungskosten zu berücksichtigen.
Vielfach streichen die Haftpflichtversicherungen bei der Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis (fiktive Schadensabrechnung) Schadenspositionen wie Verbringungskosten, Ersatzteilpreisaufschläge (UPE-Aufschläge) und Kosten für Fahrzeugreinigung mit dem Hinweis, die Kosten würden nicht tatsächlich anfallen.
Das Amtsgericht (AG) Aschaffenburg hat in seiner Entscheidung am 09.11. 2010 (AZ: 112 C 1004/10) nunmehr klargestellt, dass es bei der fiktiven Schadensabrechnung gerade nicht darauf ankommt, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Aus der Anerkennung der Abrechnung auf Gutachtenbasis folgt vielmehr, dass es auf einen konkreten Kostennachweis eben nicht ankommen kann.
Auszug aus der Urteilsbegründung:
Neben den zu Unrecht nicht regulierten restlichen Sachverständigenkosten kommen noch die Verbringungskosten, die Ersatzteilpreisaufschläge und die Fahrzeugreinigungskosten. Diese Kosten kann der geschädigte Kfz-Eigentümer auch dann beanspruchen, wenn er seinen Schaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet. Im Rahmen des Gutachtens des vom Kläger beauftragten Sachverständigen wurden die Reparaturkosten mit 1.327,00 Euro netto angesetzt. Es wurden lediglich durch die hinter dem Beklagten stehende Kfz-Haftpflichtversicherung 1.141,52 Euro reguliert. Mittlerweile wurden zwischenzeitlich weitere 6,42 Euro reguliert, so dass insgesamt Reparaturkosten von 1.147,94 Euro reguliert wurden. Dem Kläger steht aber auch ein Anspruch auf Erstattung des Differenzbetrages in Höhe von 179,06 Euro zu. Dies folgt daraus, dass die Differenz daraus resultiert, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten eine Kürzung der angesetzten Kosten für die Fahrzeugverbringung in Höhe von 112,19 Euro, der Kosten der Ersatzteilpreisaufschläge in Höhe von 59,39 Euro sowie der Kosten für die Fahrzeugreinigung in Höhe von 7,48 Euro vorgenommen wurde. Dem Kläger steht jedoch auch ein Anspruch auf Erstattung dieser angesetzten Positionen im Gesamtwert von 179,06 Euro zu.
Das folgt daraus, dass Verbringungskosten, Ersatzteilpreisaufschläge und Kosten der Fahrzeugreinigung erforderlich i.S.d. § 249 II BGB bei der Schadensabrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten sind. Diese sind nicht erst erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich angefallen sind, wie der Beklagte bzw. seine Kfz-Haftpflichtversicherung meint. Aus der Anerkennung der Abrechnung auf Gutachtenbasis, d.h. auf Basis fiktiver Reparaturkosten, folgt, dass es auf einen konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich durchgeführte Reparatur gerade nicht ankommen kann. Vielmehr bildet das Gutachten des vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen eine Grundlage für die Darlegung des Fahrzeugschadens. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Kosten bei einer Reparatur in einer Werkstatt, welche dem Gutachten zugrunde gelegt wurde, nicht anfallen. Diesbezüglich erfolgt auch kein Vortrag des Beklagten. Vor diesem Hintergrund bleibt festzuhalten, dass die von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 179,06 Euro zu Unrecht vorgenommen wurde und dem Kläger dementsprechend ein restlicher Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zusteht.
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