Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Jens Rehberg

Wenn eine Versicherung bereits 94 Prozent der Gutachterkosten reguliert, kann man davon ausgehen, dass sie selbst die Kosten für weitgehend angemessen hält.

(Bild: gemeinfrei / CC0 )

In einem Fall vor dem Amtsgericht (AG) Wolfsburg am 14.11.2016 stritten die Parteien um die Erstattung restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 34,41 Euro für die Erstellung eines Gutachtens wegen eines Verkehrsunfalls aus abgetretenem Recht (AZ: 12 C 255/15). Die Klägerin war mit der Begutachtung des Fahrzeug des Geschädigten beauftragt und hatte Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.328,28 Euro ermittelt. Hierfür stellte die Klägerin Netto-Gutachterkosten von 583,41 Euro in Rechnung. Die Beklagte zahlte lediglich 549 Euro und lehnte weiteren Ausgleich ab. Der hiergegen gerichteten Klage wurde stattgegeben.

Das AG Wolfsburg hielt die Gutachterkosten für nicht überhöht, jedenfalls zumindest nicht deutlich überhöht. Die Beklagte hat bereits 94 Prozent der Gutachterkosten reguliert, sodass davon auszugehen ist, dass sie selbst die Kosten für weitgehend angemessen gehalten hat.

Grundsätzlich ist die Forderung aus Sicht des Geschädigten zu beurteilen. Wenn schon die Beklagte die Forderung für nur leicht überhöht hält, dürfte es für den Geschädigten nicht möglich gewesen sein, die Angemessenheit der Forderung der Klägerin auch nur halbwegs so objektiv zu beurteilen, wie dies die Beklagte als erfahrenes Versicherungsunternehmen kann.

Das Grundhonorar umfasst die eigentliche Begutachtung, sie vergütet somit die reine Tätigkeit des Sachverständigen und damit auch dessen sachverständige Kenntnisse, die er sich zuvor hat erarbeiten müssen. Es umfasst aber nicht Kopier-, Schreib-, Foto-, Fahrt- und andere Nebenkosten, die vom Sachverständigen gesondert geltend gemacht werden können.

Das Urteil in der Praxis

Das AG Wolfsburg stellt anschaulich dar, dass eine behauptete Überhöhung von 34,41 Euro beziehungsweise die Verweigerung der Regulierung einer Restforderung von 6 Prozent des Gesamthonorars keine deutliche Überhöhung darstellen kann, welche vom Geschädigten als Laien hätte erkannt werden können.

(ID:44639598)