„Es drohen Bußgelder beim Datenschutz“

Autor / Redakteur: Joachim von Maltzan / Julia Mauritz

Der Gesetzgeber hat die rechtliche Grundlage für die Weitergabe von Kundendaten verschärft. So dürfen Kfz-Betriebe die Daten nur noch mit der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen verwenden.

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Redaktion: Am 1. September 2009 ist das novellierte Bundesdatenschutzgesetz, die sogenannte BDSG-Novelle II, in Kraft getreten. Welche Auswirkungen haben die Änderungen auf den Automobilhandel?

Patrick Kaiser: Zu den Neuregelungen des Bundesdatenschutzgesetzes zählen u. a. der Arbeitnehmerdatenschutz, die Stärkung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, verschärfte Bestimmungen zur Auftragsdatenverarbeitung sowie Informationspflichten bei Datenverlust. Für den Automobilhandel dürften die Regelungen zur Nutzung von Kundendaten für Werbezwecke im Fokus stehen: Nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz ist es grundsätzlich nur noch erlaubt, Daten mit der Einwilligung des Betroffenen zu nutzen. Selbst wenn eine Werbemaßnahme nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist, müssen die Händler parallel die Vorschriften des Wettbewerbsrechts (UWG) beachten. Hier ist ein Gesetz in Kraft getreten, das die unerlaubte Telefonwerbung bekämpft und den Verbraucherschutz verbessert – und das hat Auswirkungen auf die Kfz-Betriebe.

Können Sie ein paar Beispiele nennen?

Zum Beispiel ist die Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur noch mit deren vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Daher müssen die Händler Einwilligungserklärungen verwenden, die den Anforderungen der neuen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz und dem Wettbewerbsrecht genügen. Mit Ausnahme der postalischen Ansprache des Kunden müssen sie für nahezu jede weitere Kontaktaufnahme – und dazu zählt die Werbung per E-Mail, SMS, Fax und Telefon – eine gesonderte Einwilligung des Verbrauchers einholen. Dabei spricht man auch von einem Opt-in-Verfahren. Die Autohäuser sollten genau prüfen, für welche Zwecke und für welche Nutzungsform sie die vorhandenen und zukünftigen Kundendaten nutzen wollen und entsprechende Einwilligungen der Kunden einholen. Um jedoch keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Auf den Kaufvertragsformularen der Händler finden sich Datenfelder mit der Angabe der Telefon- und Faxnummer oder der E-Mail-Adresse. Soweit der Händler diese Daten ausschließlich zur Vertragsabwicklung einsetzt, zum Beispiel, um dem Kunden einen Kostenvoranschlag mitzuteilen oder ihm das Auslieferungsdatum des Fahrzeugs mitzuteilen, braucht er dazu keine spezielle Einwilligung.

Welche Konsequenzen können Verstöße gegen die Datenschutzregelungen für die Autohäuser und deren Mitarbeiter nach sich ziehen?

Die Sensibilität der Kunden für den Datenschutz hat sicherlich zugenommen – auch und vor allem durch die öffentlichkeitswirksame Verfolgung und Sanktionierung zahlreicher Datenskandale außerhalb der Kfz-Branche. Damit steigt auch das Risiko, dass Verstöße gegen die Datenschutzregelungen geahndet werden. Im Fall unzulässiger Werbung drohen den Autohäusern Bußgelder. Das BDSG hat den Bußgeldrahmen verschärft und neue Tatbestände eingeführt, an die sich Sanktionen knüpfen.

Händler sollen bereits abgemahnt worden sein. Welche Auswirkungen haben solche Abmahnungen für die betroffenen Betriebe? Was passiert, wenn diese gegebenenfalls unbewusst wieder gegen die Datenschutzregelungen verstoßen?

Der Bußgeldrahmen des BDSG für Verstöße gegen Verfahrensvorschriften wurde auf 50.000 Euro und für Verstöße gegen materielle Vorschriften auf 300.000 Euro erhöht. Unlautere Telefonwerbung kann von der Bundesnetzagentur mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Unterdrückt das Autohaus bei der Telefonwerbung seine Telefonnummer kann die Behörde eine weitere Geldbuße bis zu 10.000 Euro verhängen. Das Autohaus riskiert zudem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Ist diese begründet, hat das Autohaus die Kosten zu erstatten.

Ist den Händlern Ihrer Meinung nach die Bedeutung des Datenschutzes denn überhaupt bewusst?

Das lässt sich pauschal nicht beantworten. Datenschutz ist sicherlich jedem ein Begriff, wenngleich die konkreten Einzelheiten nicht allen Händlern bekannt sein werden.

Die meisten Händler melden die Kundendaten an die Hersteller weiter. Wie kann der Händler gewährleisten, dass er nur solche Daten weitergibt, für die ihm eine Einwilligungserklärung des Kunden vorliegt?

Die Händler sollten generell eine Kopie der Einwilligungserklärung zu Beweiszwecken aufbewahren. Darüber hinaus gilt, dass eine Übermittlung der Kundendaten an den Hersteller/Importeur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung in bestimmten Fällen nicht zu beanstanden sein wird – zum Beispiel wenn der Kunde eine Garantieleistung in Anspruch nimmt oder wenn der Hersteller/Importeur bei Rückrufaktionen unmittelbar den Kunden anspricht. Eine weitergehende Verwendung muss im Einzelfall geprüft werden.

Muss der Händler dem Kunden erläutern, dass dieser damit seine Daten für Werbezwecke freigibt?

Ja, der Händler muss den Kunden bei der Datenerhebung grundsätzlich darauf hinweisen, zu welchen Zwecken er die personenbezogenen Daten verarbeiten und nutzen will.

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