EU-Import nicht per se ein Mangel

Autor / Redakteur: RA Joachim Otting / Silvia Lulei

Die Tatsache, dass ein Pkw aus einem EU-Land importiert wurde, galt lange als Mangel. Damit ist jetzt Schluss: Das Kammergericht Berlin entschied, es komme auf den Einzelfall an.

Ein juristischer Dauerbrenner ist die Frage, wie ein EU-Import rechtlich einzuordnen ist. Ein Beschluss des Kammergerichtes Berlin vom 29.8. /6.10.2011, Az. 20 U 130/11 lenkte erneut den Blick darauf. Das Landgericht Berlin hatte zuvor die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der einen Mangel darin sah, das sich sein neu erworbenes Fahrzeug als EU-Import entpuppte. Der Käufer ging daraufhin in Berufung und wurde vor dem Kammergericht erneut zurückgewiesen.

Das Kammergericht stellt sich nämlich auf den Standpunkt, dass die Eigenschaft, ein EU-Import zu sein, für sich betrachtet keinen Mangel darstellt. Früher sahen die Gerichte das unter anderen Marktgegebenheiten anders. Doch diese Entscheidungen sind nun überholt.

Einzelfall ist entscheidend

Was noch zu klären bleibt, ist die Frage, ob die Importeigenschaft ein aufklärungspflichtiger Sachverhalt ist. Das komme, so das Kammergericht Berlin, auf den Einzelfall an. Entscheidend sei, ob das Fahrzeug nach allgemeiner Auffassung einen geringeren Wert habe gegenüber dem gleichen Modell, das explizit für den deutschen Markt vorgesehen ist. Dazu habe der Kläger aber nichts vorgetragen.

Das ursprüngliche Urteil des Landgericht Berlin vom 9.5.2011, Az. 28 O 41/11 hatte darauf abgestellt, ob das Fahrzeug ein geringeres Ausstattungsniveau habe, verglichen mit dem für den deutschen Markt vorgesehenen Standard. Im konkreten Fall sprach nichts dafür.

Ausstattung spielt eine Rolle

Ob ein Aufklärungspflicht besteht, hängt auch davon ab, wie viel dem Käufer an dem Umstand gelegen war, ob es sich um einen Re-Import handelt oder nicht. Bei einem Gebrauchtwagen mit einem in Deutschland vergleichbaren Ausstattungsstandard wird eine Aufklärungspflicht wohl verneint werden, sofern der Käufer nicht ausdrücklich nach der Herkunft des Fahrzeugs fragt.

Dennoch: Weiß der Verkäufer von der Re-Importvergangenheit des Wagens, ist er auf der sicheren Seite, wenn er dies nicht verschweigt und sogar unter „Besondere Vereinbarungen“ dokumentiert. Das ist immer der bessere Weg, umso mehr, wenn der Ausstattungsumfang nicht hinter dem deutschen Standard zurückbleibt.

Sollte der Ausstattungsumfang wesentlich hinter dem nationalen Standard zurückbleiben, insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsfeatures, dann ist eine Aufklärung des Käufers zwingend notwendig.

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