EU-Kommission äußert sich zu Vermittlergeschäften
Ein Vermittler darf nach Ansicht der EU-Kommision grundsätzlich nicht Eigentümer eines Fahrzeugs werden, wenn er dieses an einen Endkunden weiter veräußern will.
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Ein Vermittler darf nach Ansicht der EU-Kommision grundsätzlich nicht Eigentümer eines Fahrzeugs werden, wenn er dieses an einen Endkunden weiter veräußern will. Darauf hat jetzt Branchenanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig hingewiesen. Es sei nicht zulässig, dass das Eigentum an dem Neufahrzeug auch nur für den Augenblick einer Sekunde auf den Vermittler übergehe. Das Eigentum müsse in jedem Fall vom verkaufenden Vertragshändler sofort auf den kaufenden Endverbraucher übertragen werden.
Die teilweise noch heute geübte gegenteilige Praxis sei demnach unzulässig. Importeure, die dennoch zulassen würden, dass das Eigentum kurzfristig auf Vermittler übertragen werde, müssten mit Verfahren vor den Kartellbehörden rechnen, warnt Creutzig.
Geänderte Rechtsauffassung
In der Vergangenheit habe Brüssel diese Frage noch anders gesehen: Im Jahre 2004 hatte eine autorisierte Werkstatt die EU-Kommission zum Verkauf von Neufahrzeugen durch Vermittler an Endverbraucher befragt. Der Kfz-Betrieb wollte nämlich wissen, ob der verkaufende Vertragshändler das Fahrzeug dem Vermittler und nicht dem Endkunden in Rechnung stellen dürfe, ohne dadurch seine vertragliche Pflichten gegenüber seinem Hersteller zu verletzen. Die Kommission hat damals diese Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet: Dann könne der verkaufende Vertragshändler dem Vermittler für kurze Zeit das Eigentum übertragen, vorausgesetzt, der Vermittler liefert das Fahrzeug unverzüglich an den in der Vollmacht genannten Endkunden aus.
Wie Creutzig mitteilte, habe die EU-Kommission auf seine erneute Anfrage Ende Februar 2012 geantwortet, ohne zu ihrer Auffassung aus 2004 Stellung zu nehmen. Danach sei die Kommission der Auffassung, dass – so wörtlich – „die von der Gruppenfreistellung freigestellte, den Vertragshändlern eines selektiven Vertriebssystems auferlegte Beschränkung des Wiederverkaufs an nichtautorisierte Händler außerhalb des Vertragsnetzes sich auf Wiederverkäufer bezieht, die das Eigentum am Fahrzeug erwerben“.
Dagegen habe die Kommission unterstrichen, dass Beschränkungen des Verkaufs an Endverbraucher in einem solchen Vertriebssystem nicht freigestellt seien. Als Verkäufe an Endverbraucher in diesem Sinne seien auch Verkäufe anzusehen, die ein Vermittler tätigt, der im Namen des Endkunden handelt, ohne Eigentum an dem Fahrzeug zu erwerben.
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