EuGH stärkt Ausgleichsanspruch der Händler

Autor / Redakteur: Andreas Grimm / Andreas Grimm

Wechselt ein Neuwagenkäufer zwischen zwei Marken eines Herstellers, gilt er für den abwerbenden Händler als Neukunde. Entscheidend ist aus Sicht des EuGH die Leistung des Händlers, eine Geschäftsverbindung aufzubauen.

(Bild: Europäischer Gerichtshof in Luxemburg / Cédric Puisney / BY 2.0)

Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein Kunde, der früher ein Neufahrzeug einer anderen Marke desselben Automobilkonzerns erworben hat, als „Neukunde“ im Sinne des § 89 b HGB gewertet werden. Das geht aus einem Urteil vom vom 7. April 2016 hervor, wobei sich der darin verhandelte Fall auf eine andere Branche bezogen hatte (Az. C-315/14).

Hinter dem Urteil und seinen Auswirkungen auf die Kfz-Branche steht der Umstand, dass ein Faktor zur Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nach Beendigung des Händlervertrages im Kundenstamm besteht. Damit wird die Leistung aufgewogen, dass der Hersteller erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit „neuen“ Kunden hat, die der aus dem Vertriebsnetz ausscheidende Händler geworben hat.

In seinem Urteil kommt der EuGH nun zu dem Schluss, dass – übertragen auf den Kfz-Handel – „die von einem Vertragshändler für die Marke geworbenen Kunden auch dann als neue Kunden eines Automobilkonzerns anzusehen sind, wenn diese Kunden bereits wegen des Erwerbs anderer Neufahrzeuge Geschäftsverbindungen mit dem betreffenden Automobilkonzern unterhalten haben“. Das geht aus einer Erläuterung der Rechtsabteilung des ZDK zu dem Urteil hervor.

Der EuGH musste für seine Entscheidung abwägen, ob als neue Kunden nur diejenigen Personen anzusehen sind, mit denen der Unternehmer bis zur Einschaltung des Handelsvertreters und ganz allgemein keine Geschäftsverbindungen unterhalten hatte. Artikel 17 Abs. 2 der EU-Richtlinie 86/653/EWG legt dazu fest, dass „der Handelsvertreter Anspruch auf einen Ausgleich hat, wenn und soweit er für den Unternehmer neue Kunden geworben oder die Geschäftsverbindungen mit vorhandenen Kunden wesentlich erweitert hat (…)“.

Zwar konzediert das EuGH einen gewissen Auslegungsspielraum, ob gemäß Artikels 17 die Eigenschaft als „neuer“ oder als „vorhandener“ Kunde in Bezug auf die gesamte Produktpalette des Unternehmers oder nur auf bestimmte Waren im Besonderen zu beurteilen ist. Andererseits weist der EuGH darauf hin, dass die Richtlinie als Ziel verfolge, „die Interessen des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer zu schützen“.

Auf den markenspezifischen Vertrieb kommt es an

Im verhandelten Fall ging es um den Vertrieb von Brillengestellen, die ein Großhändler in Deutschland mithilfe von Handelsvertretern vertreibt. Dabei hatte aber nicht jeder Vertreter Zugriff auf alle vom Großhändler vertriebenen Marken, sondern nur eine selektive Verantwortung. Jeder Handelsvertreter stand dadurch in einem bestimmten Gebiet im Wettbewerb zu anderen Handelsvertretern, denen der Großhändler den Vertrieb von Brillengestellen anderer Marken übertragen hatte.

Nach der Beendigung des Vertrags forderte die Handelsvertreterin entsprechende Ausgleichszahlungen für ihre Kunden. Dazu machte sie geltend, dass jene Optiker, die aufgrund ihrer Einschaltung erstmals Brillengestelle bestimmter Marken bezogen hätten, als Neukunden anzusehen seien, auch wenn sie bereits auf der Kundenliste des Großhändlers gestanden waren.

Aus Sicht des EuGH spricht vieles für die Definition von „Neukunde“ im Sinne der klageführenden ehemaligen Handelsvertreterin. Dies sei der Fall, wenn das Warenangebot eines Herstellers in verschiedene Marken unterteilt sei und jeder seiner Handelsvertreter mit der Absatzvermittlung nur einer oder einiger dieser Marken betraut ist. Darauf folge, dass diese Handelsvertreter mit jedem Kunden eine für die Marken spezifische Geschäftsverbindung begründen und aufbauen müssen. Dies sei aber im Einzelfall vom nationalen Gericht noch abschließend zu prüfen.

Bezogen auf die Kfz-Branche sei folglich entscheidend, ob der Neuwagenvertrieb vom Vertragshändler Verkaufsbemühungen und eine besondere Verkaufsstrategie im Hinblick auf diese Fahrzeuge erfordert habe. „Zu berücksichtigen ist dabei nach Ansicht des EuGH, dass der Vertrieb von Waren im Allgemeinen, je nach Marke in einem anderen Rahmen stattfindet. Unterschiedliche Marken würden ein Instrument der Geschäftsstrategie darstellen. Sie würden u.a. zu Werbezwecken oder zum Erwerb eines Rufes eingesetzt, um den Verbraucher zu binden.“

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