Im Brennpunkt EuGH-Urteil bringt deutliche Erleichterung für freien Handel

Von Sven Köhnen, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Köln 2 min Lesedauer

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Automobilhersteller müssen dem freien Markt die Fahrzeugidentifikations- nummern (FIN) zur Verfügung stellen. Das hat der EuGH mit Urteil vom 9.11.2023 – C 319/22 entschieden. Aber gelten die FIN auch als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO?

Freie Händler und Teilehändler können per FIN Ersatzteile suchen und bestellen. Das hat der EuGH bekräftigt.(Bild:  © hedgehog94 - stock.adobe.com)
Freie Händler und Teilehändler können per FIN Ersatzteile suchen und bestellen. Das hat der EuGH bekräftigt.
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Der Gesamtverband Autoteile-Handel e. V. (GVA) verlangte vor dem Landgericht Köln von Scania, Reparatur- und Wartungsinformationen für Scania-Fahrzeuge bereitzustellen – einschließlich der FIN. Scania stellt die FIN sogenannten unabhängigen Wirtschaftsakteuren wie Ersatzteilhändlern nicht zur Verfügung. Scania begründet dieses Vorgehen mit datenschutzrechtlichen Aspekten. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Köln dem EuGH die Frage vorgelegt, ob FIN personenbezogene Daten darstellen und ob die Fahrzeughersteller zu deren Übermittlung verpflichtet sind. Das Urteil ist deswegen von besonderem Interesse, da zu den „unabhängigen Wirtschaftsakteuren“ neben den Ersatzteilhändlern auch die freien Werkstätten gehören.

Fahrzeughersteller sind zwar nach Art. 61 Abs. 1 Verordnung 2018/858 verpflichtet, unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen zu geben; jedoch werden in dieser Verordnung keine Regelungen zum Datenschutz getroffen. Würde es sich bei einer FIN um personenbezogene Daten handeln, wäre zusätzlich anhand der DSGVO zu prüfen, ob die Herausgabe zulässig ist.