Fabrikatstreue begründet fiktive Abrechnung
Die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt sind erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen repariert und gewartet wurde.
Das Amtsgericht Nürnberg hat am 20. Oktober das Anrecht des Geschädigten auf eine fiktive Abrechnung nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt bestätigt. Allerdings machte das Gericht auch deutlich, dass nur Kosten fiktiv abzurechnen sind, die grundsätzlich angefallen wären. Theoretische Transportkosten ließdas Gericht nicht gelten (AZ: 15 C 4706/09).
In dem Rechtsstreit ging es um die streitige Frage der Erstattungsfähigkeit der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt bei fiktiver Abrechnung. Das AG Nürnberg entschied in Anlehnung an ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ: VI ZR 53/09).
Der Nürnberger Entscheidung zufolge hat auch der Fahrer eines neun Jahre alten Fahrzeuges Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Im konkreten Fall wurde der Renault des Geschädigten regelmäßig in einer Renault-Fachwerkstatt gewartet und repariert. Dies hatte der Geschädigte durch Vorlage des Garantie- und Wartungsheft für das streitgegenständliche Fahrzeug nachgewiesen. In diesem Fall muss sich der Geschädigte nicht auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt verweisen lassen, so die Nürnberger Richter.
Dagegen sah das Gericht die Verbringungskosten zum Lackierer sowie die UPE-Aufschläge in diesem Fall nicht als erstattungsfähig an. Nach Ansicht des Gerichts seien Verbringungskosten und UPE-Aufschläge nur dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen sind und somit bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten, die nach dem vorgelegten außergerichtlichen Sachverständigengutachten in einer markengebundenen Fachwerkstätte anfallen. Gemäß Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02 darf ein Geschädigter bei der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt in seiner Umgebung zugrunde legen, auch wenn die Sätze über den von der Dekra ermittelnden Lohnsätzen der Region liegen.
Der Geschädigte muss sich grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit einer billigeren Reparatur einer anderen als einer markengebundenen Werkstatt verweisen lassen (ebenso Kammergericht Urteil vom 30.06.2008, Az. 22 U 13/08). Auch der BGH hat nunmehr in einer neuen Entscheidung (Az. VI ZR 53), noch nicht veröffentlicht, entsprechend der Mitteilung der Pressestelle vom 20.10.2009 entschieden, dass es dem Geschädigten insbesondere bei Fahrzeugen bis zum Alter von 3 Jahren unzumutbar sei, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in einer anderen, als einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei älteren Fahrzeugen sei dies aber ebenso dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlege, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt habe warten und reparieren lassen. Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an.
Im konkreten Fall war das Fahrzeug der Klägerin zwar 9 Jahre alt. Diese hat hingegen vorgelegt das Garantie-und Wartungsheft für das streitgegenständliche Fahrzeug. Aus diesem ergibt sich, dass das Fahrzeug regelmäßig in der Renault Fachwerkstatt gewartet wurde. Es finden sich Eintragungen am 01.03.2002, 23.7.03, 13.05.04, 12.03.05 und zuletzt (eine kleine Wartungsdiagnose durchgeführt) am 30.05.2008. Die Klägerin hat daher auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Stundensätze, die bei Reparatur in einer Renault-Markenwerkstatt anfallen würden. Ein Abzug hat hier nicht zu erfolgen.
Hingegen sind bei fiktiver Abrechnung zur Überzeugung des Gerichts Verbringungskosten zum Lackieren sowie UPE-Aufschlage nicht erstattungsfähig.
Im Gutachten angesetzte Verbringungskosten (Überführung zum Lackierer) und UPE-Aufschläge sind nur dann zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfallen (OLG Hamm DRR 96, 400, Palandt-Heinrichs, 66. Aufl., Rndr. 14 zu § 249 BGB). Nicht von jeder Werkstatt werden üblicherweise UPE-Aufschläge vorgenommen, so dass diese nur zu erstatten sind, wenn sie tatsächlich anfallen. Gleiches gilt für Kosten zum Verbringen zur Lackiererei.
Zahlreiche Werkstätten haben eine eigene Lackiererei. Deshalb sind die Verbringungskosten nur erstattungsfähig, wenn tatsächlich eine Verbringung in eine auswärtige Lackiererei erforderlich ist. Soweit der Kläger vorträgt, im Großraum Nürnberg/Fürth habe keine Renault-Werkstatt eine eigene Lackiererei ist dies unzutreffend. Bei einer 5-minütigen Internetrecherche des Gerichts ergab sich bereits bei der zweiten Anfrage, dass eine Renault-Markenwerkstatt … mit dem Vorhandensein einer eigenen Lackieranlage warb.
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