„Fahrbereit“ begründet Rechtsanspruch
Wird ein Fahrzeug als „fahrbereit“ verkauft, muss es dazu auch in der Lage sein. Denn die so genannte Beschaffenheitsvereinbarung gilt unabhängig vom Gewährleistungsausschluss.
Die Bestimmungen der Sachmangelhaftung gelten nicht für private Geschäfte, wohl aber die sogenannte Beschaffheitsvereinbarung. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil vom 12. Mai einen Privatverkäufer in die Schranken gewiesen, dessen Fahrzeugbeschreibung deutlich vom tatsächlichen Zustand abwich (AZ: 28 U 42/09 ).
Der Entscheidung liegt der Privatverkauf eines schrottreifen Toyota Landcruiser über Ebay im Jahre 2006 zugrunde. Notdürftig zusammengeflickt hatte das Fahrzeug zwar die HU-Plakette bis in das Jahr 2007 hinein erhalten, war aber keineswegs „fahrbereit“, wie dies der Verkäufer in seinem Verkaufsangebot angegeben hatte. Problematisch war der Fall unter anderem deswegen, weil der Wagen nicht nur unter Angabe der nächsten Hauptuntersuchung, Hervorhebung von „Nehmerqualitäten“ und eben der Beschreibung „fahrbereit“ angeboten wurde, sondern gleichzeitig als Teileträger.
Das OLG Hamm stellte sich jedoch auf die Seite des Käufers. Dieser habe angesichts der Beschreibung davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug nicht nur als Teileträger dienen sollte, sondern eben auch gefahrlos im Straßenverkehr genutzt werden könne. Dies sei aber aufgrund erheblicher Durchrostungsschäden nicht der Fall gewesen.
Beschaffenheit sticht Gewährleistungsausschluss
Der Verkäufer könne sich auch nicht darauf berufen, dass er die rechtliche Tragweite einer Beschreibung als „fahrbereit“ nicht habe erkennen können. Zwar seien solche Beschreibungen von Privatleuten grundsätzlich juristisch zurückhaltender zu bewerten, die Übernahme einer Garantie sei darin seltener zu sehen als bei gewerblichen Verkäufern. Es liege aber eine so genannte Beschaffenheitsvereinbarung vor, auf die sich ein Käufer trotz Gewährleistungsausschlusses berufen könne.
Für die Praxis bedeutet dies, dass auch private Verkäufer bei der Beschreibung von Fahrzeugen vorsichtig sein müssen, da ein allgemein gehaltener Haftungsausschluss nicht für Beschreibungen gilt, die sie für das Fahrzeug gemacht haben. Auf solche Beschaffenheitsvereinbarungen kann sich ein Käufer im Zweifel berufen.
Auszug aus der Urteilsbegründung
Die Klage hat ist aber deshalb begründet, weil dem Fahrzeug die vereinbarte Beschaffenheit „fahrbereit“ fehlt und sich der Gewährleistungsausschluss darauf nicht erstreckt.
Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug ist mangelhaft. Von einer – hier nicht vorliegenden – Beschaffenheitsgarantie ist eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterscheiden. Entgegen der vereinbarten Beschaffenheit ist der vom Beklagten veräußerte Toyota Landcruiser nicht fahrbereit.
Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall nicht daraus, dass der Beklagte den Wagen gleichzeitig als „Teileträger“ angeboten hat. Der Inhalt seines „ebay“-Angebots ist nach dem objektiven Erklärungsinhalt so verstehen, dass er dem Erwerber die Wahl lässt, ob er das Fahrzeug als „Teileträger“ ausschlachtet oder das „fahrbereite“ Fahrzeug entsprechend nutzt. Ohne Erfolg führt der Beklagte das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Juni 1996 an, in dem ein 15 Jahre alter Toyota Landcruiser mit einem „Bastlerfahrzeug“ verglichen worden ist (4 U 189/94, OLGR 1996, 194, zu § 476 BGB aF).
Auch das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2004, wonach der Ausschluss der Sachmängelhaftung bei einem im Rahmen eines Privatverkaufs als „Teileträger“ veräußerten Gebrauchtwagens wirksam sei (2 O 255/03, MMR 2004, 556), verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. In beiden Fällen wurden die Fahrzeuge - anders als hier - nicht als „fahrbereit“ verkauft und waren auch nicht verkehrsunsicher. Angesichts der Wortwahl „fahrbereit“ ist, wie ausgeführt, jedoch die Beschaffenheit eines verkehrstauglichen Fahrzeugs vereinbart (siehe auch Reinking/Eggert, aaO, Rn. 1330), die hier fehlt.
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