Fahrservice macht Verweisung zumutbar
Die Verweisung auf eine preislich günstigere freie Kfz-Werkstatt ist zumutbar, sofern sie „mühelos zugänglich“ ist und „technisch gleichwertige Reparaturen“ bietet wie eine Markenwerkstatt.
Die Verweisung auf eine preislich günstigere freie Kfz-Werkstatt ist für den Geschädigten im Sinne der Schadenminderungspflicht „zumutbar“, sofern sie für ihn „mühelos zugänglich“ ist und eine zur Markenwerkstatt „technisch gleichwertige Reparaturleistungen“ bietet. So hat das Amtsgericht (AG) Bad Homburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11. September 2013 entschieden (AZ: 2 C 2524/12).
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien über restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall. Der unschuldig geschädigte Autofahrer (Kläger) bezifferte seinen Fahrzeugschaden auf fiktiver Basis unter Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Das Auto des Klägers war im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre und nachweislich nicht scheckheftgepflegt.
Die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung des Unfallgegners (Beklagte) verwies den Kläger auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer konkret benannten freien Kfz-Werkstatt, die „eine technisch gleichwertige Reparatur sowie einen kostenlosen Hol- und Bringservice“ anbiete. Weiter kürzte die beklagte Versicherung die im Sachverständigen-Gutachten kalkulierten UPE-Aufschläge, da die Referenzwerkstatt diesen Aufschlag nicht berechne. Die hiergegen gerichtete Klage des Geschädigten wurde abgewiesen, die Verweisung bestätigt.
Zu den Urteilsgründen
Das Gericht führt in seinen Entscheidungsgründen aus, dass sich der Geschädigte aufgrund der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht auf eine ihm „mühelos zugängliche“ günstigere Reparaturmöglichkeit eines nicht markengebundenen Kfz-Meisterbetriebes verweisen lassen muss, sofern diese „gleichwertig“ und der Verweis „zumutbar“ ist. Eine „Zumutbarkeit“ lag nach Auffassung des Gerichts im konkreten Fall vor, da die benannte freie Kfz-Fachwerkstatt laut Gutachter tatsächlich „technisch gleichwertige Reparaturleistungen“ bot. Zudem war der beschädigte Pkw älter als drei Jahre und nachweislich nicht scheckheftgepflegt.
Da sich der geschädigte Autofahrer auf die von der beklagten Versicherung benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen musste, stand ihm auch kein weiterer Anspruch auf Schadenersatz zu. Eine etwaige Unzumutbarkeit der Verweisung aufgrund der relativ großen Entfernung der Referenzwerkstatt zum Wohnort des Klägers kam aufgrund des angebotenen Hol- und Bringservice nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.
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