Fahrzeug ist maximal zwölf Monate fabrikneu
Ein Neuwagen bleibt trotz einer Tageszulassung „fabrikneu“. Diese Eigenschaft verliert er allerdings, wenn die Produktion zum Zeitpunkt des Kaufes länger als zwölf Monate zurückliegt.
Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 16. April festgestellt, dass der Produktionszeitpunkt eines Neuwagens zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht älter als zwölf Monate sein darf. Andernfalls sei die Tatsache der „Fabrikneuheit“ nicht mehr erfüllt. Die Tatsache, dass es sich bei einem Fahrzeug um eine Tageszulassung handelt, ändere dagegen nichts an der Eigenschaft des Fahrzeugs als Neuwagen (AZ: 6 U 574/08).
Im vorliegenden Fall kaufte die Klägerin bei der Beklagten im Februar 2006 einen Pkw. Die Bestellung war als „Verbindliche Neuwagenbestellung“ gekennzeichnet und war darüberhinaus mit den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Fahrzeugen“ verbunden. Weiterhin enthielt die Bestellung den Hinweis auf eine Tageszulassung. Später stellte sich heraus, dass der Pkw spätestens im Oktober 2004 hergestellt wurde. Die Klägerin war der Ansicht, keinen Neuwagen erhalten zu haben und trat vom Kaufvertrag zurück.
Das Gericht entschied, dass der Rücktritt wirksam ist. Vereinbart sei zwischen den Parteien die Lieferung eines Neufahrzeugs gewesen. Diese Beschaffenheit habe das gelieferte Fahrzeug jedoch nicht aufgewiesen. Zwar hindere nicht die „Tageszulassung“ die Eigenschaft als fabrikneues Fahrzeug, da es sich hierbei um eine besondere Form des Neuwagengeschäfts handele (vgl. BGH NJW 2005, 1422 f.). Da aber zwischen Herstellung des Pkw und dem Abschluss des Kaufvertrages mehr als 12 Monate lagen, verneinte das OLG die Eigenschaft als fabrikneues Fahrzeug.
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