Fahrzeugalter für Mietwagenwahl unerheblich
Unfallgeschädigte müssen wegen des Alters ihres Fahrzeugs nicht auf klassenniedrigere Autos zurückgreifen: Das AG Wolfach sieht im Fahrzeugalter allein keinen Grund für einen niedrigeren Gebrauchswert.

Unfallgeschädigte müssen bei der Wahl eines Mietwagens nicht die Fahrzeugklasse wechseln, selbst wenn der Unfallwagen bereits über fünf Jahre alt ist. Ein verminderter Gebrauchswert könne nicht allein aus dem Alter eines Fahrzeugs abgeleitet werden, urteilte das Amtsgericht (AG) Wolfach am 20. Juni 2016 (AZ: 1 C 208/15).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger restliche Mietwagenkosten eingefordert, die aus einem Verkehrsunfall vom 20. Juli 2014 resultierten. Dass die Beklagte für den Unfall verantwortlich war, war unstrittig. Der Kläger mietete zwischen 21. Oktober und 26. Oktober einen Ersatzwagen für 1.658,65 Euro an. Die Beklagte erstattete jedoch lediglich 515,70 Euro.
Ihrer Ansicht nach war diese Herabstufung auf die Gruppe 7 gerechtfertigt, da der Unfallwagen des Klägers bereits älter als 5 Jahre gewesen sei. Außerdem berief sie sich auf einen Eigenersparnisabschlag von 3 Prozent.
Das AG Wolfach gab der Klage zum Teil statt und sprach dem Geschädigten weitere Mietwagenkosten in Höhe von 264,67 Euro zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Urteilsbegründung
Bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten folgte das AG Wolfach der Rechtsprechung des LG Offenburg. Diese schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten anhand des arithmetischen Mittels zwischen den Werten des Schwacke-Automietpreisspiegels und den Werten des Fraunhofer-Marktpreisspiegels. Die Nebenkosten seien bei der Ermittlung des Normaltarif ebenfalls dem Schwacke-Automietpreisspiegel zu entnehmen, zu erstatten seien zusätzlich Kosten für die Winterbereifung.
Es handelt sich um eine erstattungsfähige Schadensposition. Deshalb zog das AG die Mehrtagespauschalen des Fraunhofer-Marktpreisspiegel heran. Von dem so ermittelten arithmetischen Mittel nahm das Amtsgericht einen Eigenersparnisabzug in Höhe von 3 Prozent vor. Die Schätzung habe allerdings anhand der Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeugs zu erfolgen. Eine Herabstufung der Fahrzeugklasse komme nicht in Betracht. Hierzu das AG Wolfach wörtlich:
„Dabei darf der Geschädigte ein Fahrzeug der Klasse oder Gruppe anmieten, dem sein geschädigtes Fahrzeug angehört – auch bei älterem Fahrzeug –, da das Alter eines Fahrzeugs nicht ohne weiteren den Gebrauchswert mindert. Denn grundsätzlich darf ein Geschädigter eine gleichartige und gleichwertige Sache, insbesondere ein nach Typ, Komfort, Größe, Bequemlichkeit und Leistung gleiches Fahrzeug anmieten (...). Das gilt auch für ältere Fahrzeuge, deren Gebrauchswert allein durch ihr Alter nicht beeinträchtigt ist (…). Nur wenn ein in seinem Gebrauchswert tatsächlich bereits deutlich beschränktes Kraftfahrzeug beschädigt wird – was allerdings nicht der Fall nicht allein aus seinem Alter abgeleitet werden kann – kann von dem Geschädigten erwartet werden, auf ein klassenniedriges zurück zugreifen (...)“
Die Beweislast für die Verpflichtung des Geschädigten, klassenniedriger anzumieten, sah das Amtsgericht auf Seiten der Beklagten. Die Beklagte habe den Beweis nicht geführt.
Das Urteil in der Praxis
Auch das Amtsgericht Wolfach folgt einem Trend in der Rechtsprechung und schätzt die Mietwagenkosten anhand eines Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer. Diese Schätzmethode erscheint willkürlich und wenig wissenschaftlich, letztendlich ist das Ergebnis ein Zufallsprodukt. Es bleibt nach Meinung von autorechtaktuell.de deshalb zu hoffen, dass die Gerichte wieder dazu übergehen den Schwacke-Automietpreisspiegel als lange bewährte Schätzgrundlage heranzuziehen.
Immerhin hat sich auch die Versicherungswirtschaft jahrelang auf diese Schätzgrundlage berufen. Die Methodik der Datenerhebung hat sich seit damals nicht verändert. Angeblich manipulierte Angaben der Autovermieter um die Werte des Schwacke-Automietpreisspiegel zu verfälschen, konnten bis zum heutigen Tag nicht nachgewiesen werden.
Interessant ist die Aussage des Urteils des AG Wolfach im Hinblick zur Klassifizierung des verunfallten Fahrzeugs. Allein der Umstand, dass dieses Fahrzeug schon älter ist, rechtfertigt nicht, bei der Vergleichsberechnung anhand einer niedrigeren Fahrzeugklasse zu ermitteln.
Auch dies wird von Gerichten häufig verkannt und die Parallele zur Rechtsprechung zum Nutzungsausfall gezogen. Hier ist anerkannt, dass bei älteren Fahrzeugen sich lediglich ein geringerer Nutzungsausfallbetrag rechtfertigt. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Ausnahme, welche nicht ohne weiteres auf die Mietwagen Rechtsprechung zu übertragen ist. Das AG Wolfach hat dies zutreffend erkannt.
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