Anbieter zum Thema
Digitale Tachographen
Die StVZO besagt: Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, die erstmals in den Verkehr gebracht werden, müssen ab 1. Mai. 2006 mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sein.
Das Gerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit führen und erleichtert Kontrollen. Es verhindert, dass Fahrer, die bereits die maximal zulässigen Lenkzeiten erreicht haben, ihre Lkw wechseln und so augenscheinlich eine „neue“ Fahrt antreten.
Um die digitalen Tachographen benutzen zu können, braucht der Betrieb eine „Unternehmerkarte“, die Werkstatt eine „Werkstattkarte“ und der Fahrer eine „Fahrerkarte“. Diese muss der Fahrer dem Unternehmen zur Verfügung stellen, damit der Betrieb die Daten aus dem Tachographen herunterladen kann. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten spätestens alle 28 Tage, beginnend mit dem ersten Tag der Aufzeichnung, zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
Die Unternehmen müssen die Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage, Aufzeichnungen über Straßen- und Betriebskontrollen und Ausdrucke aus dem Kontrollgerät in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs nach Aushändigung durch den Fahrer mindestens ein Jahr lang aufbewahren. Darüber hinaus ist die zweijährige Aufbewahrungsfrist gemäß § 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Die Daten sind den zuständigen Personen – z.B. dem Gewerbeaufsichtsamt oder der Polizei – auf Verlangen vorzulegen.
Weissenberger wies darauf hin, dass sich die Kfz-Betriebe bei den Gewerbeaufsichtsämtern genau informieren sollten, ob sie auf Grund ihrer Fahrzeugeinsätze den Lenk- und Ruhezeiten unterliegen oder nicht. So vermeiden die Betriebe, dass sie durch das Begehen einer Ordnungswidrigkeit Bußgeld zahlen müssen.
(ID:361915)