Fakten schließen Wandlung aus

Von autorechtaktuell.de

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Ein Autokäufer muss sich mit der Nachbesserung eines Mangels begnügen, wenn die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neuwagens wegen der Einstellung der Produktion durch den Hersteller nicht mehr möglich ist.

(Foto:  Alfa Romeo)
(Foto: Alfa Romeo)

Ist die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neuwagens wegen der Einstellung der Produktion durch den Hersteller nicht mehr möglich, so muss sich der Kläger mit einer Nachbesserung des Mangels begnügen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einem jetzt vorgelegten Urteil (Urteil vom 15.12.2011, AZ: 13 U 1161/11) entschieden.

Dem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg verhandelten Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien stritten um Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag über einen neuen Pkw der Marke Alfa Romeo 159 2.4 des Modelljahres 2008. Dabei klagte der Autokäufer (Kläger) gegen den Händler (Beklagter) auf Nachlieferung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aufgrund von Mängeln gemäß §§ 437, 439 BGB. Als Mangel wurde ein permanentes Ruckeln und Ausgehen des Motors angegeben.

In erster Instanz wurde ein Gutachten eingeholt, das als Ursache des Mangels Metallspäne im Kraftstoffsystem feststellte. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg entschied als Berufungsinstanz, dass dem Kläger gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB der Nacherfüllungsanspruch auf Beseitigung des Mangels grundsätzlich zustand. Die Nachlieferung eines gleichwertigen, mangelfreien Fahrzeugs (Wandlung) als alternative Nacherfüllungsoption schied im vorliegenden Fall deshalb aus, weil das vom Kläger bestellte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung in der bisherigen Form (Motorisierung) nicht mehr hergestellt wurde.

Auszüge aus der Urteilsbegründung

„Der Mangel ist innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang aufgetreten: Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs erfolgten am 29. September 2008. Am 26. Februar 2009, also nach fast genau fünf Monaten wurde das Fahrzeug unstreitig erstmals wegen der beschriebenen Mängel in eine Werkstatt gebracht.

Deshalb findet § 476 BGB Anwendung, wonach vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat. Unerheblich ist, dass für die Entstehung des Mangels zwei Ursachen denkbar sind: nämlich ein Produktionsfehler vor oder eine Falschbetankung nach Gefahrübergang. Wann genau und warum der Mangel tatsächlich entstanden ist, spielt für die Vermutung des § 476 BGB keine Rolle.

Gerade den mit der Feststellung des Zeitpunkts einer Mangelentstehung verbundenen Schwierigkeiten will die Vermutung des § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers begegnen. Sie findet daher in den Fällen Anwendung, in denen sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang zeigt, sich der Zeitpunkt und die Ursache seiner Entstehung aber nicht zuverlässig feststellen lassen (vgl. BGH-Urteil vom 18. Juli 2007; AZ: VIII ZR 259/06).

Die Beklagte hätte deshalb die gegen sie streitende Vermutung widerlegen müssen, wozu sie jedoch nicht einmal angesetzt hat. Weitere Untersuchungen durch den Sachverständigen, die einen Produktionsfehler möglicherweise ausschließen und eine Falschbetankung als Ursache belegen hätten können, hat die Beklagte nicht beantragt.

Die Nachlieferung einer mangelfreien Sache war jedoch für die Beklagte nach § 275 I BGB unmöglich, da das Fahrzeug – wie der Kläger es bestellt hatte – zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr hergestellt wurde. Vielmehr war die Modellreihe mit anderen Motoren ausgestattet. Damit konnte die Beklagte eine gleichartige und gleichwertige mangelfreie Sache nicht nachliefern. Somit konnte das OLG Nürnberg nur dem Hilfsantrag des Klägers auf Nachbesserung des streitgegenständlichen Mangels stattgeben.

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