Falsche Angaben zu Vorschäden sind arglistig
Ein Autoverkäufer handelt dann arglistig, wenn er dem Kunden gegenüber Vorschäden des Autos in einer bestimmten Höhe angibt, die Schäden aber tatsächlich höher waren.
Ein Autoverkäufer handelt dann arglistig, wenn er dem Kunden gegenüber Vorschäden des Autos in einer bestimmten Höhe angibt, die Schäden aber tatsächlich und wissentlich höher waren. So hat das Landgericht (LG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 20.7.2009, AZ: 5 O 259/05) entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Käufer im Jahr 2003 einen Ford Transit via Internetversteigerung zum Preis von 11.020 Euro brutto zuzüglich einer Versteigerungsgebühr von 220,40 Euro erworben. Als er das Fahrzeug einige Zeit nach der eigenen Ersteigerung weiterverkaufen wollte, brachte er bei Nachforschungen in Erfahrung, dass ein Vorschaden für knapp 8.000 Euro repariert worden worden war. Der Verkäufer hatte in seiner Annonce jedoch „Vorschaden bekannt 4000 Euro“ angegeben. Daraufhin klagte der Käufer vor Gericht und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Tatsächlich wusste der Verkäufer gar nicht, wie hoch der Vorschaden war. Dass er trotzdem „ins Blaue“ eine Angabe gemacht hatte, wurde ihm durch das LG Düsseldorf als Arglist ausgelegt, die den Käufer zum Rücktritt berechtigte.
Auszüge aus der Urteilsbegründung
Laut Urteil hat der Kläger gemäß §§ 437, 440 und 281 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 11.240,40 Euro abzüglich der beim Weiterverkauf des Autos erlösten 7.787,60 Euro - also noch 3.452,80 Euro. Demnach sei das Klagebegehren des Klägers als Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung und nicht als Rücktritt auszulegen.
Die Arglist des Beklagten ergibt sich der Entscheidung zufolge daraus, dass er „ins Blaue hinein“ Angaben zum Unfallschaden gemacht habe. Der Kläger habe durch die von ihm vorgelegte Rechnung einer fachkundigen Autowerkstatt überzeugend dargelegt, dass das Fahrzeug einen Frontschaden in Höhe von rund 7.650 Euro erlitten hatte - und nicht nur 4.000 Euro, wie der Beklagte in seiner Annonce angegeben hatte. Die Ausführungen des Beklagten, er habe den Unfallschaden nach Inaugenscheinnahme und unter Zuhilfenahme des Dekra-Gutachtens auf rund 4.000 Euro geschätzt sei nicht hinreichend begründet. Zudem habe der Beklagte nicht näher dargelegt, auf welcher Grundlage er zu seiner Einschätzung kam.
Auch das Dekra-Gutachten ist nach Aufassung der Richter in diesem Zusammenhang unerheblich. Da es einen – unstreitig vorliegenden – Unfallschaden nicht erwähnt, könne der Beklagte das Gutachten eben nicht als Grundlage seiner Schadensschätzung verwenden, da es nur einen merkantilen Minderwert von 500 Euro angibt. „Dass der Beklagte in gutem Glauben an die Richtigkeit seiner Angaben war, schließt seine Arglist nicht aus. Ein arglistiges Handeln des Beklagten ergibt sich auch dann, wenn man die von ihm vorgelegte Reparatur-Kalkulation der Firma X zugrunde legt. Seine Angabe von 4.000 Euro weicht auch von den darin angegebenen Kosten in Höhe von 6.695,80 Euro in erheblicher Weise ab“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
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