Falscher Farbton ist Sachmangel
Die Anschaffung eines Neuwagens ist für den Käufer ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft, die Lackfarbe wählt er bewusst aus. Wird falsch lackiert, liegt ein Sachmangel vor.
Die gewählte Lackfarbe eines Neuwagens ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Ansbach für einen Käufer von erheblicher Bedeutung. Wird nun ein Fahrzeug in einem anderen Farbton geliefert als bestellt, ist dies eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit des Neuwagens und damit ein Sachmangel. Die gilt laut dem Urteil vom 9. Juli auch dann, wenn Wunsch- und Echtfarbe vom gleichen Grundton abgeleitet sind (AZ.: 1 S 66/14).
Im verhandelten Fall hatte der Kläger bei der Beklagten, einer gewerblichen Autohändlerin, einen Neuwagen in der Farbe Track-Grau Metallic bestellt. Geliefert wurde ihm hingegen ein Fahrzeug in der Farbe Pirineos Grau. Bei beiden Farbtönen handelt es sich um Farbtöne des Grundtons Grau Metallic.
Der Käufer machte zunächst vor dem Amtsgericht Weißenburg/Bayern Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Sachmangels geltend, die das Gericht diesem auch zusprach. Das LG Ansbach stellte in seinem Hinweis an den beklagten Autohändler klar, dass seine Berufung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Die Farbabweichung bewerteten sowohl das Amtsgericht als nun auch das Landgericht als Abweichung von der vertraglich präzise vereinbarten Beschaffenheit und damit als Sachmangel.
Keinen Erfolg hatte der Autohändler mit seiner Strategie auf seine ABG zu verweisen. Darin ist festgehalten, dass Modelländerungen sowie Ausstattungsänderungen des Herstellers zulasten des Käufers gehen sollen, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei. Diesen Passus bewerteten die Gerichte übereinstimmend als unwirksam, weil für den Kunden nicht erkennbar ist, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für den Kunden abhängt.
Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, heißt es zur Urteilsbegründung. Im Neuwagenkauf trifft der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl und ist nur deswegen bereit, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber habe es der Autohändler in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrags die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.
Bedeutung für die betriebliche Praxis
Bei der Verwendung von AGB mit wertenden Formulierungen wie „zumutbar“ ist darauf zu achten, dass diese Klauseln für den Kunden ausgefüllt werden, so dass auf den ersten Blick feststellbar ist, welche Abweichungen zumutbar und welche nicht mehr zumutbar sind. Anderenfalls sind solche wertenden Klauseln nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
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