Falscher Turbolader kann teuer werden

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Dipl.-Päd. Gerd Steiler

Moniert ein Autofahrer eine mangelhafte Reparatur in der Kfz-Werkstatt, können erhebliche weitere Schadenersatzforderungen folgen, z.B. wegen eines mehrmonatigen Nutzungsausfalls.

Ebenso flott wie der Audi TT können die Schadenersatzansprüche für eine fehlerhafte Reparatur des Turboladers sein.
Ebenso flott wie der Audi TT können die Schadenersatzansprüche für eine fehlerhafte Reparatur des Turboladers sein.
(Foto: Audi)

Zeigt ein Autofahrer in seiner Kfz-Werkstatt eine mangelhaft durchgeführte Reparatur an, so können sich hieraus erhebliche weitere Schadenersatzforderungen ergeben – etwa wenn es zu einem mehrmonatigen Nutzungsausfall kommt. Dies bestätigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz (Urteil vom 17.3.2015, AZ: 3 U 655/14).

Im vorliegenden Fall beauftragte ein Autofahrer (Kläger) im Oktober 2011 eine freie Kfz-Werkstatt (Beklagte) damit, seinen Audi TT Roadster 1.8 quattro instand zu setzen. Zu diesem Zwecke verbaute die Werkstatt einen generalüberholten Motor inklusive Turbolader. Hierfür berechnete der Service-Betrieb Gesamtkosten von 3.595 Euro, wobei 500 Euro auf den Turbolader entfielen.

In Folge der Reparatur kam es des Öfteren zu Aussetzern des Motors. Auch weitere Reparaturversuche der Kfz-Werkstatt blieben ohne Erfolg und führten zu keiner Abhilfe der Motorprobleme. Nachdem die Werkstatt weitere Reparaturmaßnahmen abgelehnt hatte, meldete der Autofahrer sein Fahrzeug am 21.9.2012 ab. Noch am selben Tag erwarb er einen Fiat Punto, mit dem er weiter fuhr.

Zugleich klagte der Autofahrer beim Amtsgericht (AG) Koblenz gegen die beauftragte Kfz-Werkstatt auf Schadenersatz und leitete ein selbstständiges Beweisverfahren mit Gutachten und Ergänzungsgutachten ein. Schließlich verurteilte das Landgericht (LG) Koblenz die beklagte Kfz-Werkstatt in zweiter Instanz zur Zahlung von 7.271 Euro nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Nach der Ansicht des LG Koblenz ergab sich der Schadenersatzanspruch daraus, dass die freie Kfz-Werkstatt einen für das Fahrzeug des Klägers ungeeigneten und nicht mehr fabrikneuen Turbolader verbaut hatte. Dies jedenfalls trug der vom Gericht bestellte Kfz-Sachverständige vor.

Gegen dieses Urteil legte die beklagte Kfz-Werkstatt Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz ein – und hatte damit zumindest teilweise Erfolg. Das OLG Koblenz verurteilte die freie Kfz-Werkstatt zur Zahlung von lediglich 4.627 Euro.

Zu den Urteilsgründen

Nach Ansicht des OLG Koblenz stand zwar fest, dass die beklagte Kfz-Werkstatt einen für den Fahrzeugtyp nicht passenden Turbolader verbaut hatte, woraus auch die verschiedenen Mängel am Fahrzeug resultierten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen wies der verbaute Turbolader eine deutlich höhere Leistung als das Originalteil auf.

Der Kläger könne allerdings von der freien Kfz-Werkstatt keinen Ersatz für die Kosten eines neuen Original-Turboladers verlangen, die das AG Koblenz – ausgehend vom Sachverständigengutachten – mit 1.847 Euro beziffert hatte. Denn der Einbau eines solchen Original-Audi-Turboladers sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Für den tatsächlich verbauten Turbolader UK 04 fielen bei der beauftragten freien Kfz-Werkstatt lediglich Kosten in Höhe von 500 Euro an. Nur diesen Betrag könne der Kläger als Schadenersatzanspruch geltend machen.

Darüber hinaus bestätigte das OLG Koblenz einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Nutzungsausfall – zum einen für den Zeitraum, in dem sich das Fahrzeug zur Reparatur in der beklagten Kfz-Werkstatt befand, zum anderen auch für den Ausfall des Fahrzeugs bis zur Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens am 4.7.2013 (283 Tage). Hierfür könne der Kläger Nutzungsausfall von insgesamt 2.123 Euro beanspruchen.

Die Höhe des Tagessatzes an Nutzungsausfall errechnete das OLG Koblenz anhand der Differenz zwischen der Nutzungsentschädigung für einen Audi TT (50 Euro) zur Nutzungsentschädigung für einen Fiat Punto (35 Euro). Der sich hieraus ergebende Minderwert von 15 Euro sei um ersparte Aufwendungen zu kürzen, die das Gericht in Höhe von täglich 7,50 Euro schätzte, Somit ergab sich ein Nutzungsausfallanspruch von 2.122,50 Euro (7,50 Euro x 283 Tage).

Im Zusammenhang mit dem Ausfall des Audi TT während der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens kam das OLG Koblenz zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte aus Schadenminderungsgesichtspunkten heraus nicht verpflichtet gewesen war, seinen Audi TT vor Abschluss dieses Verfahrens zu reparieren. Hierzu führt das OLG Koblenz aus: „Insbesondere durfte der Kläger den Ausgang des selbstständigen Beweisverfahrens abwarten, bevor er eine weitere Reparatur seines Pkw veranlasste, weil ihm andernfalls ein Beweisverlust gedroht hätte.“

Praxis

Die mangelhaft durchgeführte Reparatur erwies sich für die freie Kfz-Werkstatt als ausgesprochen kostspielig. Dennoch hatte die beklagte Werkstatt noch Glück im Unglück, da das OLG Koblenz sehr viel genauer hinsah als das vorinstanzliche LG Koblenz. Dieses ging zu Unrecht davon aus, dass der Einbau eines Original-Audi-Ersatzteils vom Kunden beauftragt war. Die erstinstanzliche Berechnung der Schadenersatzhöhe war also nicht rechtens.

Berücksichtigen sollten Kfz-Betriebe und Werkstätten immer, dass sich erhebliche weitere Schadenersatzforderungen ergeben können, wenn ein Kunde eine mangelhafte Reparatur anmahnt. So z.B. aus dem Umstand, dass der Kunde bis zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens, das sich unter Umständen über viele Monate hinziehen kann, Nutzungsausfall einfordern kann. Wichtig zu wissen ist aber auch, dass der Kunde nicht einfach Nutzungsausfall einfordern kann, sondern sich zugleich auch „schadenmindernd“ verhalten muss. So etwa ist ihm zuzumuten, sich zur Überbrückung des Ausfalls ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Außerdem muss sich der Kunde bezüglich des Nutzungsausfalls ersparte Eigenkosten anrechnen lassen.

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