Fehlende Ausstattung taugt als Rücktrittsgrund

Autor / Redakteur: autorechtaktuell.de / Christoph Seyerlein

Ein Autokäufer erhielt sein Auto ohne Freisprecheinrichtung, obwohl diese bei Mobile.de als Ausstattung angegeben war. Vor Gericht musste geklärt werden, ob das für einen Rücktritt vom Kauf ausreicht.

Ein Kunde konnte den Kauf eines BMW X1 rückgängig machen, da die versprochene Freisprecheinrichtung fehlte.
Ein Kunde konnte den Kauf eines BMW X1 rückgängig machen, da die versprochene Freisprecheinrichtung fehlte.
(Bild: BMW)

Ein Verkäufer muss einem Kunden vor dem Autokauf darauf hinweisen, wenn im Angebot gekennzeichnete Ausstattungsdetails nicht im Auto verbaut sind. Tut er das nicht und der Käufer stellt die fehlenden Features nach dem Kauf fest, darf dieser vom Kaufvertrag zurücktreten. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil vom 21. Juli 2016 (AZ: 28 U 2/16).

In verhandelten Fall hatte ein Kunde geklagt, der 2015 über den Onlinemarktplatz Mobile.de einen BMW X1 sDrive 18d bei einem Autohaus für 21.200 Euro gekauft hatte. Er bemängelte, dass die in der Fahrzeugbeschreibung bei Mobile.de angegebene „Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ fehlte.

Zuvor hatte der Kläger nach telefonischen Kontakten der Parteien das Fahrzeug gekauft; das beklagte Autohaus übersandte ein Bestellformular, in dem das vorgenannte Ausstattungsmerkmal nicht erwähnt war und der Kläger unterzeichnete dieses. Tatsächlich verfügte das Fahrzeug auch nicht über eine werkseitige Freisprecheinrichtung.

Im folgenden beanstandete der Kläger die fehlende Freisprecheinrichtung als Sachmangel; das beklagte Autohaus wies das mit dem Hinweis zurück, dass in der Bestellung und im späteren Kaufvertrag keine Freisprecheinrichtung zugesagt worden war. Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte Rückabwicklung. Das OLG Hamm gab ihm recht.

Die Gründe für das Urteil

Das OLG Hamm bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, die die Berechtigung des Klägers zum Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag feststellte. Das Gericht verurteilte die Beklagte unter Berücksichtigung einer Nutzungsvergütung/-entschädigung zur Rückzahlung von 20.750 Euro gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das OLG Hamm sah in der fehlenden Freisprecheinrichtung einen Sachmangel an der Kaufsache. Der Kläger habe nachweisen können, dass die Freisprechvorrichtung mit USB-Schnittstelle von dem beklagten Autohaus bei Mobile.de in der dort veröffentlichten Fahrzeugbeschreibung aufgeführt gewesen sei.

Dies habe der Käufer als Beschaffenheitsvereinbarung verstehen und erwarten dürfen, dass es sich um das offizielle, von BMW angebotene Ausstattungsmerkmal „Fernsprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle“ handelt. Nach dem OLG Hamm ist die Beschaffenheitsangabe auch nicht dadurch widerrufen worden, dass das Ausstattungsmerkmal im später unterzeichneten Bestellformular nicht mehr erwähnt worden sei.

Mache, so das OLG Hamm, ein Kfz-Verkäufer im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Fahrzeugs, könnte er sich von diesen nur dann distanzieren, wenn er gegenüber dem Kaufinteressenten vor dem Vertragsschluss eindeutig klarstellt, dass das Ausstattungsmerkmal doch nicht vorhanden ist. Nachdem das beklagte Autohaus dies im vorliegenden Fall nicht getan habe, war der Kunde als Kläger zum Rücktritt berechtigt. Laut dem OLG Hamm musste der Kläger dem beklagtem Autohaus auch keine weitere Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Zum einen hat die Beklagte diese ernsthaft und endgültig abgelehnt. Zum anderen sei es der Beklagten auch technisch überhaupt nicht möglich gewesen, das Fahrzeug mit der werkseitig von BMW angebotenen Freisprecheinrichtung nachzurüsten. Auf den nachträglichen Einbau einer Freisprecheinrichtung eines anderen Herstellers musste sich der Kläger in diesem Fall nicht einlassen. Insgesamt kam das OLG Hamm zu dem Ergebnis, dass das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit eine erhebliche Pflichtverletzung indiziert, die zum Rücktritt berechtigt.

Das Urteil in der Praxis

Interessant für die Praxis ist, dass Beschaffenheitsangaben auf Werbeplattformen ihrem Umfang nach und auch im Einzelnen zutreffen müssen. Rein der Umstand, dass in einem Bestellformular Beschaffenheitsvereinbarungen nicht mehr enthalten sind, bedeutet nicht, dass eine Beschaffenheitsangabe widerrufen wurde. Vielmehr muss ein Kaufinteressent vor dem Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass ein Ausstattungsmerkmal nicht vorhanden ist.

Insoweit ist immer vor Übersendung eines Bestellformular die Übereinstimmung mit Beschaffenheitsvereinbarungen in der Werbung insbesondere auf öffentlichen Plattformen abzugleichen.

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